In den neu gewählten Betriebsräten sind die Konstituierungen in der Regel abgeschlossen, und auch der Betriebsausschuss ist besetzt. Gerade für neue Betriebsräte ist häufig nicht ganz klar, was genau die Aufgaben sind und wie der Betriebsausschuss im Verhältnis zum Betriebsrat, den Beschäftigten und dem Arbeitgeber gegenüber agiert.
Aber, auch das bekomme ich mit, auch manch altem Hasen sind bestimmte Zusammenhänge mit diesem Gremium und Gestaltungsmöglichkeiten nicht vollkommen vor Augen.
Deshalb, und um das Thema „Betriebsausschuss“ einmal vom Grunde her auszuleuchten, geht’s in der heutigen Folge mal detaillier um dieses wichtige Gremium.
Was genau macht eigentlich der Betriebsausschuss? Das Betriebsverfassungsgesetz ist hier in § 27 recht vage geblieben. Hier heißt es in Absatz 2 lapidar: „Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats“. Aha! Und was sind die nun? Viel von dem, was den Betriebsausschuss umgibt und regelt, findet man erst, wenn man im Kommentierung oder gar die Rechtsprechung einsteigt. Und das dürfte auch ursächlich dafür sein, dass die Handhabung des Betriebsausschusses meiner Wahrnehmung nach von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich ist.
Sinn und Zweck des Betriebsausschusses ist die Entlastung des Betriebsratsgremiums. Nicht alle sollen sich stets mit allem befassen müssen. Die Arbeit soll praktikabel sein. Und das bedeutet unter anderem, dass sich jemand etwa um die Vorbereitung der Betriebsratssitzungen kümmert. In kleinen Betrieben ohne Betriebsausschuss ist das die Aufgabe der Betriebsratsvorsitzenden, und wer diese Aufgabe ohne einen Betriebsausschuss im Hintergrund hat, weiß gelegentlich ein Lied über den hiermit verbundenen Aufwand zu singen. Und das wiederum bedeutet nicht selten, dass kleine Betriebsräte viel seltener tagen und initiativ werden. Ressourcen, wie zum Beispiel Büropersonal oder eben auch der Betriebsausschuss, schaffen Handlungsräume.
Je nachdem, wie aktiv der Betriebsausschuss seine Rolle ausübt, kann er den Betriebsrat auf ein höheres qualitatives Level heben. Denn dort können Sachverhalte vertieft diskutiert und Entscheidungen des Betriebsrats vorbereitet werden, mit denen der gesamte Betriebsrat aus verschiedenen Gründen quantitativ überfordert wäre. Oder, kurz gesagt, wenn Alle alles machen, machen Viele zu viel. Es wird ineffizient, und manch Betriebsratsmitglied verlöre Zeit, die etwa in Fachausschüssen des Betriebsrats gewinnbringender für die Belegschaft eingebracht werden könnte.
Über den Zeitpunkt der Wahl des Betriebsausschusses schweigt sich das Gesetz aus, es ist aber natürlich sehr naheliegend, dass seine Mitglieder und ggf. Ersatzmitglieder gleich in der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats gewählt werden, nach den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Denn ab dort beginnt ja die Arbeit des neuen Betriebsrats, und erfahrungsgemäß ist gerade am Anfang sehr viel zu tun, beispielsweise die Besetzung der weiteren Ausschüsse und die Entsendungen in die überbetrieblichen Gliederungen wie etwa dem Gesamtbetriebsrat vorzubereiten.
In meiner Podcast Folge „Neu im Betriebsrat – und nun?“ vom März 2022 bin ich auf diesen Prozess näher eingegangen. Kurz und knapp lautet hierzu meine Empfehlung, erstmal den Beschluss zu treffen, dass alle bisherigen Mitglieder in den Ausschüssen erstmal im Amt bleiben, etwa für 4, 6 oder 8 Wochen. Und diese Zeit dann genutzt wird, um nach und nach während der Betriebsrats-Sitzungen den Ausschuss- und Themenverantwortlichen die Gelegenheit zu geben, ihr Thema bzw. ihren Ausschuss mit seinen Aufgaben und den mit einer Mitwirkung einhergehenden zeitlichen Beanspruchungen der Mitglieder darzustellen. Dann könnten sich alle Mitglieder überlegen, in welchen Ausschüssen sie mitarbeiten wollen und dies gegenüber den Vorsitzenden bekunden.
Und da kommt dann der Betriebsausschuss wieder ins Spiel. Wenn alle Betriebsrats-Mitglieder sich festgelegt haben, wieviel Aufwand sie bereit sind zu betreiben und in welchen Ausschüssen sie mitarbeiten wollen, dann könnte der Betriebsausschuss dies aufbereiten und dem Betriebsrat eine Entscheidungsgrundlage präsentieren. So würde ein diesbezüglicher Prozess geordnet und transparent, vor allem aber ohne spätere Friktionen auslösende Schnellschüsse vonstattengehen.
Kraft Gesetzes gehören dem Betriebsausschuss stets Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende an. Sie müssen dort nicht extra hineingewählt werden, die übrigen Mitglieder schon. Und da gibt’s eine Menge zu berücksichtigen und zu bedenken.
Betriebsausschuss-Mitglied kann nur sein, wer als ordentliches Mitglied dem Betriebsrat angehört. Im übrigen bestehen keine gesetzlichen Vorgaben über die Zusammensetzung des Betriebsausschusses. Weder ist vorgesehen, dass es eine geschlechterspezifische Berücksichtigung geben muss, noch solche einer Minderheit im Betriebsrat.
Vorgeschrieben ist für die weiteren Mitglieder neben den Vorsitzenden die geheime Wahl des Betriebsausschusses. Das bedeutet die Erforderlichkeit von Stimmzetteln. Die müssen nicht vorgedruckt sein, aber so gestaltet, dass der Grundsatz der geheimen Wahl gewahrt bleibt. Dazu empfehle ich, eben doch einheitliche Stimmzettel vorbereitet dabei zu haben oder flugs einen Stimmzettel zu schreiben und diesen kopiert an alle zu geben. Denn wenn jeder seinen Stimmzettel selbst erstellt, könnte man natürlich am Schriftbild erkennen, wer wie gewählt hat. Und das wäre natürlich ein Verstoß gegen die Vorgabe der geheimen Wahl.
Gewählt werden kann der Betriebsausschuss nur, wenn der Betriebsrat beschlussfähig ist. Hierzu führt § 33 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz aus: „Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.“
Wahlvorschläge für die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses können nur aus der Mitte des Betriebsrats eingebracht werden. Hierfür ist kein Mindestquorum erforderlich, also kann auch ein einzelnes Mitglied einen Vorschlag einreichen. Ebenso muss ein Vorschlag nicht mehrere Kandidatinnen bzw. Kandidaten aufweisen. Ein Mitglied des Betriebsrats ist ausreichend, auch wenn natürlich mehrere vorgeschlagen werden können.
Wenn Wahlvorschläge nicht schriftlich, sondern mündlich eingereicht werden, ist eine entsprechende Protokollierung erforderlich. Dabei ist dann ausdrücklich zu erklären, ob es sich um einen eigenständigen Wahlvorschlag oder um die Ergänzung eines bereits bestehenden Wahlvorschlags handelt. Denn im ersten Fall muss eine Verhältniswahl nach dem so genannten d’Hondtschen Höchstzahlensystem über die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses entscheiden, weil es mehrere Vorschlagslisten gibt, das ist im Grunde dasselbe wie bei der Betriebsratswahl im normalen Wahlverfahren.
Stets, so sagt die Kommentierung des Fitting, ist es erforderlich, dass die vorgeschlagenen Mitglieder mit ihrer Kandidatur einverstanden sind. Denn die Mitglieder des Betriebsrats dürfen bei ihrer Stimmabgabe nicht im Unklaren darüber sein, ob sie ihre Stimme jemandem geben, der überhaupt nicht Mitglied im Betriebsausschuss sein will. Die Bereitschaft zur Kandidatur hat der Betriebsratsvorsitzende als Leiter der Wahl vor ihrer Durchführung festzustellen.
Ist nur eine Vorschlagsliste eingereicht worden, erfolgt die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses in Mehrheitswahl. In welcher Weise die erfolgt, liegt im Ermessen des Betriebsrats. Er kann deshalb vor der Wahl festlegen, ob es getrennte Wahlgänge für jedes Betriebsausschuss-Mitglied geben soll oder ob es bei einem gemeinsamen Wahlgang bleiben soll. Im letzteren Fall ist es einfach: Jedes Betriebsratsmitglied hat maximal so viele Stimmen, wie weitere Betriebsausschuss-Mitglieder zu wählen sind. Die mit den meisten Stimmen sind ordentliche Mitglieder, alle anderen in der Reihenfolge des Wahlergebnisses Ersatzmitglieder.
Bei mehreren Wahlgängen setzt sich immer nur ein Kandidat mit den meisten Stimmen durch, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das geht dann genauso bei den Ersatzmitgliedern weiter. Denkbar ist auch, in einem Wahlgang die ordentlichen Mitglieder und in einem weiteren Wahlgang die Ersatzmitglieder zu wählen. Das geht allerdings nicht in der Verhältniswahl, weil dann natürlich die Minderheit nicht mehr ausreichend geschützt ist. Sondern sehr wahrscheinlich dann das erste Ersatzmitglied auch dann den nachrückenden Platz im Betriebsausschuss einnimmt, wenn das ordentliche Mitglied aus der Minderheitsliste kommt. Aus dem gleichen Grund kann auch nicht die Wahl der Ersatzmitglieder in Mehrheitswahl stattfinden, wenn zuvor die ordentlichen Mitglieder in Verhältniswahl gewählt wurden.
Ob es Ersatzmitglieder für den Betriebsausschuss gibt, ist im Gesetz ungeregelt. Aber natürlich ist das sinnvoll und auch zulässig. Gerade wenn der Betriebsausschuss Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen bekommt, kann auf diese Weise seine Beschlussfähigkeit in Verhinderungsfälle Einzelner sichergestellt werden. Wie viele Ersatzmitglieder es geben soll, entscheidet der Betriebsrat.
Wer im Betriebsrat den Vorsitz innehat, tut dies auch im Betriebsausschuss. Das bedeutet, wenn Vorsitz und Stellvertretung verhindert sind, tritt die Vertretungsregel im Betriebsrat auch für den Betriebsausschuss in Kraft. Die Betriebsausschuss-Sitzung würde dann vom zeitweiligen Stellvertreter der Betriebsrat-Vorsitzenden auch dann geleitet und er oder sie wäre dann auch temporär Mitglied. Wenn also etwa, das war die Regelung, die ich praktiziert habe, im Fall der Verhinderung von Vorsitz und Stellvertretung das an Lebensjahren älteste Betriebsrats-Mitglied aus der Mehrheitsliste den Vorsitz temporär ausübt – natürlich namentlich in Reihenfolge benannt – dann gilt dieser Stellvertretungsfall auch für den Betriebsausschuss.
Bei der Abberufung von Mitgliedern des Betriebsausschusses gibt es eine Besonderheit, auf die schon bei der Wahl der Mitglieder strategisch geachtet werden sollte. Denn grundsätzlich kann jedes Betriebsausschuss-Mitglied, wie auch Mitglieder anderer Ausschüsse, jederzeit vom Betriebsrat abberufen werden. Sind aber die Mitglieder des Betriebsausschuss in Verhältniswahl gewählt worden, bedarf die Abberufung einer geheimen Abstimmung und einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der Betriebsratsmitglieder. Das gilt aus Gründen des Minderheitenschutzes und ist in § 27 Absatz 1 Satz 5 ausdrücklich so geregelt. Das bedeutet andersrum: Sind die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses in Mehrheitswahl gewählt worden, kann auch mit einfacher Mehrheit abberufen werden und sogar in offener Wahl. Ein Punkt, auf den ich als Mitglied der Minderheit empfehlen würde zu achten.
Der Betriebsausschuss ist ein Organ des Betriebsrats, und für seine Geschäftsführung gelten die Vorschriften für die Geschäftsführung des Betriebsrats sinngemäß. An seinen Sitzungen können also auch unter sinngemäßer Anwendung der für den Betriebsrat geltenden Voraussetzungen Arbeitgebervertreter bzw. Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der der Arbeitgeber angehört, Gewerkschaftsvertreter oder Vertreter der JAV teilnehmen. Die SBV hat aus § 178 SGB IX ein eigenständiges Teilnahmerecht.
Bei der Führung der laufenden Geschäfte tritt der Betriebsausschuss an die Stelle des Betriebsrats, wenngleich der Betriebsrat dies per Beschluss in Einzelfällen ändern und eine Angelegenheit an sich ziehen kann. Der Fitting Kommentar führt aus, dass unter den laufenden Geschäften regelmäßig interne, verwaltungsmäßige, organisatorische und wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrats zu verstehen sind. Beispiel hierfür sind demnach die Vorbereitung beabsichtigter Beschlüsse sowie von Betriebsratssitzungen, die Einholung von Auskünften, Beschaffung von Unterlagen, Besprechungen mit Vertretern von im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, Vorbesprechungen mit dem Arbeitgeber, Erstellen von Betriebsvereinbarungsentwürfen, Voruntersuchungen über die Berechtigung von Arbeitnehmerbeschwerden oder die Vorbereitung von Betriebs- und Abteilungsversammlungen sowie anfallender Schriftwechsel.
Um diese Aufgaben durchführen zu können, bin ich in den langen Jahren meiner betriebsrätlichen Praxis mit der Handhabung gut gefahren, bestimmten Personenkreisen ein ständiges Gastrecht ohne Stimme durch Betriebsratsbeschluss einzuräumen. Konkret den Vorsitzenden der Ausschüsse und den nach § 38 Betriebsverfassungsgesetz freigestellten Betriebsrats-Mitgliedern.
Wie auch den weiteren Ausschüssen des Betriebsrats können dem Betriebsausschuss Aufgaben zur selbständigen Erledigung per Beschluss übertragen werden. In diesen Angelegenheiten tritt der Betriebsausschuss an die Stelle des Betriebsrats. Dafür ist es erforderlich, dass genau beschrieben wird, wie das erfolgen soll, etwa, wie es der Fitting bezeichnet, mittels konkreter schriftlicher Beschreibungen, Weisungen und Richtlinien, die auch in einer Geschäftsordnung nach § 36 Betriebsverfassungsgesetz festgehalten werden können. Allein die Übertragung des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen ist gesetzlich ausgenommen, dies verbleibt in jedem Fall beim Betriebsrat.
Im Betriebsausschuss wird nach meiner Erfahrung jede Menge Musik gemacht, und es ist aus meiner Sicht deshalb wichtig, die Arbeit dort von vornherein sauber aufzugleisen. Ich empfehle deshalb allen Betriebsausschüssen, sich zum Beginn der Amtszeit, also jetzt in den nächsten Monaten, mit professioneller Beratung in einer Auftaktklausurtagung mit den anstehenden Aufgaben, dem Miteinander und allem, was darum herum zu bedenken ist, auseinanderzusetzen. Das schafft Effizienz und Erfolg im Arbeiten und hilft, spätere Friktionen zu vermeiden.
Solche Workshops führe ich gern für Euch mit Eurem Betriebsausschuss inhouse durch. Sprecht mich an, wir machen da was Sinnvolles zusammen.
Bis zum nächsten Mal. Tschüss aus Hamburg!




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