Die Betriebsausschüsse sind gebildet und nun steht die Frage an, ob und wenn ja welche weiteren Ausschüsse der Betriebsrat bilden sollte und auch, wer in ihnen mitwirken sollte. Gerade für neu gewählte Kolleginnen und Kollegen im Betriebsrat ist das zunächst mal ein Mysterium, und es ist an den alten Hasen und vor allem der Betriebsausschüsse bzw. den Vorsitzenden, den Prozess der Ausschussbildung und -besetzung zu orchestrieren.
Klingt alles erstmal recht einfach und kann es auch sein, dennoch gibt’s den ein oder anderen Stolperstrick in der Frage bzw. lassen sich mit wenigen Kniffen deutliche Vorteile für den Betriebsrat generieren. Grund genug für mich, den Ausschüssen des Betriebsrats einmal eine Folge zu widmen. Los geht’s!
In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. So weist es das Betriebsverfassungsgesetz in § 28, der die wesentliche Grundlage für die Bildung von Ausschüssen ist, aus.
Diese Schwelle, 100 Arbeitnehmer, unterscheidet sich schon einmal von der zur Besetzung des Betriebsausschusses, der erst ab einem neunköpfigen Betriebsrat zu bilden ist. Übersetzt heißt das für den Betriebsausschuss, dass er erst in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern ins Spiel kommt. Schon vorher, also bereits ab sieben Betriebsratsmitgliedern, kann der Betriebsrat Ausschüsse bilden.
Der zweite wesentliche Unterschied zwischen dem Betriebsausschuss und den weiteren Ausschüssen des Betriebsrats liegt im Obligatorium: Dem neun- oder darüber hinausköpfigen Betriebsrat ist nicht freigestellt, ob er einen Betriebsausschuss bildet, weitere Ausschüsse liegen in seinem Ermessen.
Auch die Zusammensetzung ist abweichend geregelt. Während der Betriebsausschuss automatisch die Vorsitzenden des Betriebsrats als Mitglieder hat und diese auch dem Betriebsausschuss vorsitzen, ist hierzu bei den weiteren Ausschüssen nichts gesagt.
Der nächste Unterschied liegt in der Größe der Ausschüsse. Weder sind sie in ihrer Größe gesetzlich vorfestgelegt wie der Betriebsausschuss noch automatisch an die des Betriebsausschusses gebunden, auch eine ungerade Anzahl oder eine vorab durch das Gesetz festgelegte Aufgabenstellung wie beim Betriebsausschuss gibt es nicht. Noch nicht einmal, ob diese Ausschüsse Vorsitzende oder Sprecher haben, legt das Gesetz fest. Da ist also ziemlich viel Entscheidungsspielraum für den Betriebsrat vorhanden.
Noch ein wesentlicher Punkt vorab. Wie dem Betriebsausschuss kann der Betriebsrat auch den weiteren Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen, das allerdings geht nur, wenn ein Betriebsausschuss gebildet worden ist. Also übersetzt: In Betrieben zwischen 101 und 200 Arbeitnehmern können zwar Ausschüsse gebildet werden, aber diese können lediglich vorbereitende Aufgaben übernehmen und keine Entscheidungsbefugnisse übertragen bekommen.
Welche Ausschüsse sollten also in welcher Größe und mit welchen Mitgliedern gebildet werden. Wie sollte die innere Organisation der Ausschüsse aufgegleist sein und wie sollten sie im Verhältnis zum Arbeitgeber agieren? Das schauen wir uns jetzt genauer an.
Zur Frage, welche Ausschüsse zu bilden sind, macht das Gesetz keine Angaben. Aus gutem Grund, denn die Anforderungen an den Betriebsrat dürften sich teils gravierend unterscheiden, etwa von einem Industriebetrieb zu einem in der Dienstleistungsbranche oder zu einem etwa im Gesundheitswesen. Und sie dürften unterschiedlich sein zwischen beispielsweise einem Direktions- und einem Zweigstellenbetrieb. Und zu guter Letzt dürfte es einen Unterschied ergeben, ob wir über einen siebenköpfigen Betriebsrat reden oder einen sehr großen Betriebsrat mit über 20 oder gar 30 Kolleginnen und Kollegen.
Vom Sinn her gedacht, bieten sich aber eine Reihe von Inhalten an, die Ausschüssen zugewiesen können. Der Sinn ist in der Kommentierung des „Fitting“ in Randnummer 5 wie folgt beschrieben: „Die Ermächtigung des BR, außer dem Betriebsausschuss andere Ausschüsse des BR zu bilden und diesen sogar Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen zu können, dient der Intensivierung sowie der Straffung und Beschleunigung der BR-Arbeit.“ Von dieser Zweckbeschreibung ausgehend, bieten sich, mit allen Einschränkungen hinsichtlich der zuvor beschriebenen Unterschiedlichkeit, einige Themen an.
Etwa das Thema der Arbeitssicherheit. Hier ist es nicht nur so, dass die Kolleginnen und Kollegen, die sich mit dem Thema befassen, regelmäßig Spezialwissen benötigen und sich vertieft mit der Materie auseinandersetzen müssen, sondern hier ist es auch sehr oft im Tagesgeschäft nötig, sich mit Stellen des Arbeitgebers oder teils sogar Externen abzustimmen. Da wäre es meist ineffizient, dafür den gesamten Betriebsrat zusammenzutrommeln oder alles dem Betriebsausschuss bzw. den Vorsitzenden des Betriebsrat zuzuweisen.
Ähnlich etwa sieht es bei dem Thema Technik/IT aus, wo das bei Euch eine Rolle spielt. Neue Software wird insbesondere in größeren Betrieben ständig an irgendeiner Ecke eingeführt, und der Betriebsrat hat da in der Regel Mitbestimmungsrechte nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz. Um die adäquat wahrnehmen zu können, ist nicht selten ein tieferes Verständnis der Materie erforderlich. Fragen der Hard- und Softwareergonomie, der Zweckbeschreibung der Technik, der Regelung von Leistungs- und Verhaltenskontrollen und vieles mehr spielen da eine Rolle, und auch hier ist es sinnvoll, eine spezialisierte Truppe mit dem Thema zu betrauen.
Auch das Azubi-Thema bietet sich für einen Ausschuss an. Im Gesetz gibt es eine ganze Menge Anknüpfungspunkte nicht nur für die Zusammenarbeit mit der JAV, sondern auch für die Ausgestaltung der Ausbildung. Das geht los mit der Auswahl und einem etwaigen Auswahlverfahren für Auszubildende, über die personellen Einzelmaßnahmen und die Auswahl der Ausbilder bis hin zu Übernahmeregelungen und speziellen Sprechstunden und Versammlungen des Nachwuchses. Kann man viel von gut in einen Ausschuss delegieren.
Teilweise bietet sich auch das Thema der Weiterbildung an, viele Betriebsräte haben auch diese Themen zusammengelegt in Personalentwicklungsausschüssen. Da wäre ich vorsichtig, denn die Themen sind zwar verwandt, aber in ihrer praktischen Ausgestaltung der betriebsrätlichen Arbeit eben doch auch sehr unterschiedlich.
In aller Regel findet man in Betriebsräten mit Ausschüssen auch einen mit der Zuständigkeit für personelle Angelegenheiten. Hier treten zu den komplexen Arbeitsrechtlichen Anforderungen auch noch solche der besonderen Vertraulichkeit. Ich würde eigentlich immer zur Bildung eines Personalausschusses raten. Aber auch etwa ein Ausschuss für soziale Angelegenheiten ist im Regelfall absolut sinnvoll.
Und so kann man Thema für Thema durchgehen, und dabei an der Richtschnur entlanggehen, wie stark die Spezialiserungserfordernisse sind, wie arbeitsintensiv das Alltagsgeschäft oder auch wie sind die Anforderungen von Arbeitgeber, Belegschaft und Betriebsrat. Solche Fragen könnten etwa eine Rolle spielen bei der Bildung eines Ausschusses für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
Um die Arbeitskoordination in Betrieben mit einem Betriebsausschuss sicherzustellen, empfehle ich, durch Betriebsratsbeschluss den Ausschussvorsitzenden die Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsausschusses zu ermöglichen. Dort sind die Mandate begrenzt, und zwei davon sind gleich durch die Vorsitzenden schon mal vorab vergeben. Und dennoch sollte man, wenn man die Verantwortung für einen Ausschuss hat, in die Geschäftsführung eingebunden sein. Auf diese Weise lässt sich außerdem die Organisationsbasis im Betriebsausschuss verbreitern.
Damit einher geht schon meine nächste Empfehlung. Nämlich die, den Ausschüssen Vorsitzende voranzustellen. Klimatisch lässt sich das dergestalt gut angehen, dass man die Ausschüsse, wenn sie denn gebildet sind, bittet, zur nächsten Betriebsratssitzung einen Vorschlag für den Ausschussvorsitz einzubringen, den der Betriesbrat dann beschließt. Theoretisch kann man das auch gleich als Betriebsrat tun oder den Ausschüssen selbst überlassen. Ich finde, viel spricht für das Vorschlagsrecht des Ausschusses und die Beschlussfassung durch den Betriebsrat. Insbesondere dann, wenn es im Betriebsrats verschiedene Listen und Strömungen gibt.
Die richtigen Mitglieder zu finden, ist eine besondere Aufgabe. Gerade neue Betriebsräte fragen sich oft, wo sie sich einbringen sollten und was das an erforderlichem Wissen und Aufwand mit sich brächte. Deshalb auch an dieser Stelle meine Empfehlung, die Ausschussverantwortlichen vor der endgültigen Besetzung nach und nach in den Betriebsratssitzungen die Tätigkeit ihres Kreises vorstellen zu lassen und dabei auf die Aspekte des Zeitaufwands und der benötigten Kenntnisse einzugehen. Gerade letzterer Punkt ist wichtig, denn wenn es um spezielle Seminare etwa geht, mit denen solches Wissen erlangt werden kann, knüpft der Arbeitgeber oft seine Zustimmung für das Seminar an eine Mitgliedschaft in einem solchen spezialisierten Ausschuss.
Auf der Basis dieser Darstellungen können sich dann interessierte Kolleginnen und Kollegen entweder bei den Vorsitzenden oder dem Betriebsausschuss melden und so wird dann die Wahl der Ausschussmitglieder vorbereitet. Neuen Betriebsratsmitgliedern empfehle ich, sich am Start in nicht mehr als zwei Ausschüssen zu beteiligen und sich dabei insbesondere daran zu orientieren, was mir am meisten Spaß macht. Der Ruf, wichtige oder benötigte Positionen zu besetzen, kommt früh genug.
Gelegentlich gibt’s schon bei der Ausschussbesetzung im Betriebsrat Beef, das habe ich auch selbst schon öfters erlebt. Das hat oft seinen Ursprung im Wahlergebnis der Betriebsratswahl, denn die Mehrheitsliste hat nicht selten den Anspruch, die Mehrheitsverältnisse auch in den Ausschüssen abgebildet zu sehen, was naturgemäß den Minderheiten nicht schmeckt. Und da die Größe des jeweiligen Ausschusses im Betriebsrat durch einfache Mehrheit entschieden und die Besetzung der Mitglieder in Verhältniswahl erfolgt, wenn mehrere Wahlvorschläge eingebracht werden, steckt in dieser Frage ehrlicherweise auch eine Menge Musik. Hierzu würde ich auf eine meiner letzten Folgen zum Betriebsausschuss verweisen, denn die zugrunde liegende Rechtsgrundlage und die sich daraus ergebende Problematik und taktischen Folgerungen sind identisch.
Aber man kann das lösen, und das habe ich auch stets so gehandhabt. Und zwar, in dem man im Betriebsrat beschließt, dass Ausschüsse Entscheidungen nur einstimmig treffen dürfen. Sollte es zu keinem Einvernehmen im Ausschuss kommen, ist die Angelegenheit dem Betriebsrat vorzutragen, der dann die Entscheidung trifft. Das nimmt der Frage, dass die Mehrheitsverhältnisse im BR auch denen in den Ausschüssen entsprechen müssen, für alle Beteiligten die Schärfe und vermeidet Frustrationen und Konflikte.
Sodann könnten die Mitglieder gewählt werden. Dafür empfehle ich im Vorwege von den Interessenten ein klares Commitment einzuholen, dass man auch wirklich vorhat, aktiv in diesem Ausschuss mitzuarbeiten. Denn passive Mitglieder laufen dem Zweck der Ausschussbildung nahezu diametral zuwider. Und da sollte sich der Betriebsrat auch vorbehalten, dort inaktive Kolleginnen und Kollegen aus den Ausschüssen wieder abzuberufen, um einerseits die Effizienz dort zu fördern und andererseits auch das Image des Betriebsrats zu schützen.
Die Abberufung, das ist ein wichtiger Punkt, ist mit einfacher Mehrheit der Betriebsratsmitglieder jederzeit möglich, wenn die Mitglieder aufgrund nur eines Vorschlags in Mehrheitswahl gewählt wurden. Fand die Wahl in Verhältniswahl statt, dann ist eine Mehrheit von ¾ der Betriebsratsmitglieder erforderlich. So etwas hat der Stratege im Blick, und schon deshalb empfiehlt sich die sorgfältige Vorbereitung dieser Besetzungen im Betriebsausschuss. Außerdem sollte man für die Wahl der Mitglieder, genau wie beim Betriebsausschuss, wissen, dass diese bei Verhältniswahl in geheimer Wahl erfolgen muss und nur bei Mehrheitswahl offen erfolgen kann. Ach auf das Nötige hierzu bin ich in der Folge zum Betriebsausschuss eingegangen.
Für die Übertragung von Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung, die wie gesagt erst ab 201 Arbeitnehmern möglich ist, gilt das gleiche wie beim Betriebsausschuss, deshalb sei auch hierzu an die Folge zum Betriebsausschuss verwiesen. Insbesondere, wenn sich der Betriebsrat hierzu entschließt, sollte fast schon zwingend auch ein Ausschussvorsitz festgelegt werden, denn eine oder einer muss ja auch die entsprechenden Erklärungen abgeben bzw. vom Arbeitgeber empfangen.
Konkret also kommt dem Betriebsrat folgendes zu: Legt fest, welche Ausschüsse es geben soll, welche Aufgaben und Befugnisse diese haben und wie groß die jeweils sein sollen. Gebt den Kolleginnen und Kollegen, gerade den neuen, Gelegenheit, sich ein Bild über die Anforderungen der Mitgliedschaft im Ausschuss zu machen, damit ein Commitment, dort auch aktiv mitzuarbeiten, auch mit Überzeugung abgegeben und die Wahl erfolgen kann. Zu guter Letzt erfolgen dann die Wahl der Mitglieder und der Ausschussvorsitzenden.
Wie man die Arbeit von Ausschüssen sauber aufgleist, dazu habe ich eine Menge Erfahrungen, Ideen und Vorschläge. Sprecht mich gern an, dann basteln wir da etwas Gutes für Euch und Euren Betriebsrat!
Bis zum nächsten Mal. Tschüss aus Hamburg!




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