Gewerkschaften und Betriebsräte sind natürliche Verbündete. Beide wollen bessere Arbeits- und Einkommensbedingungen, und während Betriebsräten die aktivere Rolle im betrieblichen Geschehen zukommt, agieren Gewerkschaften meist überbetrieblich, meist branchenweit und in Grundsatzfragen sogar branchenübergreifend und engagieren sich sozialpolitisch.
Auch Schnittmengen gibt es viele. Wenn bei Tarifverhandlungen etwa gestreikt werden soll, geht ohne die betrieblichen Multiplikatoren nicht viel. In den Tarifkommissionen sitzen nicht nur hauptamtliche Gewerkschaftsfunktionäre, sondern viele ehrenamtliche Kolleginnen und Kollegen, die in den Betrieben und sehr oft auch in den Betriebsräten verwurzelt sind. Andersherum kommen die Gewerkschaften oft als nötige Kavallerie, wenn bei Verhandlungen etwa über Arbeitsplatzabbau die Betriebsräte dankbar dafür sind, wenn von außen zusätzlicher Druck auf die Geschäftsleitung ausgeübt wird.
Dennoch ist das mit den Gewerkschaften und den Betriebsräten keine uneingeschränkte Liebesbeziehung, und gerade bei Wahlen kommt das zum Ausdruck. Warum das so ist, darum soll es jetzt gehen.
Und damit hallo und herzlich willkommen zu einer neuen Folge vom 360 Grad Betriebsrat Podcast. Ich selbst bin maximal überzeugter Gewerkschafter. Die Gründe habe ich eben schon genannt, und darüber hinaus bin ich ganz generell der Meinung, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer untereinander solidarisieren sollten, um der von der Grundanlage her überlegenen Arbeitgeberseite ein kraftvolles Gegenüber zu schaffen.
Es geht dabei nicht um das Interesse am Konflikt, aber um Interessengegensätze zwischen Kapital und Arbeit. Da werden sicher jetzt einige aufheulen, aber das ist mein voller Ernst. Auch der partnerschaftlichste und fürsorglichste Arbeitgeber hat eigene Interessen, die längst nicht immer mit denen der Beschäftigten deckungsgleich sind, oft sogar gegensätzlich. Das beginnt bei der Bezahlung, Dauer des Urlaubs und dem Umfang der Arbeitszeit, geht über Investitionen in Qualifizierung und die Ausstattung der Arbeitsplätze bis hin zu personalplanerischen Aspekten.
Für das Gleichgewicht im Betrieb gibt es das Betriebsverfassungsgesetz. Der Gesetzgeber will ganz bewusst, dass Beschäftigte teilhaben und über Betriebsräte Mitbestimmung ausüben. Der Arbeitgeber soll und darf über wesentliche Fragen mit kollektivrechtlichem Bezug nicht allein entscheiden. Am deutlichsten findet das seinen Ausdruck in § 87 Betriebsverfassungsgesetz. Dort heißt es: „(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14. Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Das sagt schon einmal eine Menge, all diese Dinge darf der Arbeitgeber nicht allein entscheiden, sondern muss entweder Einigkeit mit dem Betriebsrat herstellen oder den Weg über die Einigungsstelle gehen. Immer? Nein, denn da ist ja der Eingangssatz, der besagt, dass der Betriebsrat nur dann mitzubestimmen hat, wenn es keine tarifvertragliche Regelung gibt. Und Tarifverträge werden arbeitnehmerseitig von Gewerkschaften gemacht.
Das ist nicht die einzige Stelle im Betriebsverfassungsgesetz, in der Gewerkschaften exponierte Rechte eingeräumt werden. So regelt etwa § 77 des Gesetzes: „Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.“
Auch hier also: Vorfahrt für die Gewerkschaften, da kannst Du Dich als Betriebsrat im Zweifel auf den Kopf stellen. Denn längst nicht immer ist es so, dass es die Betriebsparteien nicht besser regeln könnten. Aber die Tarifautonomie ist aus vielen Gründen geschützt, da wird das gesetzgeberisch richtigerweise in Kauf genommen.
Ein weiteres Beispiel: § 3 Betriebsverfassungsgesetz erlaubt die Verabredung anderer Betriebsratsstrukturen. Dort heißt es: „1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b) die Zusammenfassung von Betrieben, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2. für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3. andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Also ein weiteres Beispiel für gewerkschaftlichen Vorrang. Dies kann man schon kritischer sehen, und offen gestanden ist das bei mir auch der Fall. Denn es heißt, dass im Zweifel arbeitnehmerseitig Externe für Deinen Betrieb abmachen, wie Deine Betriebsratsstruktur aussieht. Ich hatte einmal einen Betriebsrat in der Vertretung, der über einen Tarifvertrag verschwunden wurde, weil dieser auf Unternehmensebene regelte, dass die Beschäftigten seines Betriebes durch einen anderen Betriebsrat mitvertreten werden. Und, wen wird’s wundern, diese Kolleginnen und Kollegen gehörten allesamt der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft nicht an, wohl aber die aus dem Betriebsrat, der künftig für deren Beschäftigte zuständig wurde.
Es gibt eine ganze Reihe weiterer Fundstellen im Gesetz für Gewerkschaftsrechte im Betrieb, etwa Teilnahmerechte bei Betriebsversammlungen, Gremiensitzungen oder auch das Vorschlagsrecht für eine Betriebsratswahl. Aber das will ich gar nicht ausführlich ausrollen, denn ich bin schon dicht dran an des Pudels Kern.
Denn, und da kenne ich zahllose Beispiele: Viele Gewerkschaften haben auch auf betrieblicher Ebene einen recht allumfassenden Machtanspruch und gehen nicht eben zimperlich mit Kolleginnen und Kollegen um, die das infrage stellen.
Betriebsratswahlen sind nicht selten Tummelplatz gewerkschaftlicher Auseinandersetzungen. Das gilt vor allem in Großbetrieben, kann aber auch wie in dem von mir grad genannten Beispiel auch mal Kolleginnen und Kollegen aus kleineren Betrieben kollateral treffen. Es wird von den Gewerkschaften und dem Establishment meist nicht gern gesehen, wenn so genannten Unorganisierte, das sind die Nicht-Gewerkschaftsmitglieder, bei Betriebsratswahlen erfolgreich sind.
Das bringt mit sich, dass schon vor den Wahlen bzw. nach ihnen über die Dauer der Amtszeit Betriebsräten teils schwerem Druck ausgesetzt sind. Obwohl kompetent, werden sie für wichtige Funktionen nicht berücksichtigt, denn es könnte ja beim Wähler bemerkt werden, dass die gut sind, was bei der nächsten Wahl problematisch sein könnte. Ich will keineswegs negieren, dass es viele Betriebe gibt, wo das keine Rolle spielt und alle gut miteinander zusammenarbeiten, von daher gilt das Gesagte nicht pauschal. Aber es gilt auch nicht selten, sondern meiner Wahrnehmung nach sehr oft.
Ich habe viele Kolleginnen und Kollegen in der Betreuung, die unter dieser Ausgrenzungspolitik der Gewerkschaften leiden, die diese über ihre oft nibelungentreuen betrieblichen Multiplikatoren ausüben. Und im Wahlkampf bricht das oft auf, denn da treten dann Listen gegeneinander an, etwa die Liste Gewerkschaft XY und die Liste, bei der dann keine Gewerkschaft hintersteht. Dann unterstützt die Gewerkschaft natürlich ihre Leute bei der Wahl, teils aufwändig mit Wahlkampfsupport, was ja auch richtig und logisch ist.
Was dann nicht mehr richtig und logisch ist, wenn dann die Unorganisierten ob ihres Unorganisiertseins denunziert werden. Da ist oft von mangelnder Solidarität die Rede, da wird unterschwellig eine Arbeitgebernähe unterstellt und vieles mehr. So manches Mal fragen sich dann die staunenden Wählerinnen und Wähler, ob das eine Gewerkschaftswahl oder eine Betriebsratswahl ist. Ich kenne viele Kolleginnen und Kollegen solcher Listen, und nicht nur während des Wahlkampfes werden die von den Gewerkschaftern behandelt wie Betriebsräte bzw. Arbeitnehmervertreter zweiter Klasse.
Dabei, und das ist ebenso wie mein eigenes uneingeschränktes Ja zu den Gewerkschaften meine feste Überzeugung, ist es besser, solche grundsätzlichen Fragen sowohl ab einer gewissen Grenze aus dem Wahlkampf als auch der späteren Betriebsratsarbeit herauszuhalten. Denn es geht um die besten Leute für die Vertretung der Beschäftigten, und das sind nicht immer zwangsläufig nur die, die die Gewerkschaftsfahne am energischsten schwenken. Aber, und das ist mein ständiges Erleben, da wird taktiert und paktiert, was das Zeug hält.
Wenn es bei Euch nicht so ist, seid froh darüber! Aber wenn ihr solche Verhältnisse bei Euch habt, richte ich folgenden Appel an Euch: Denkt immer dran, dass es nach dem Wahlkampf auch eine gute Zusammenarbeit im Betriebsrat geben muss und zerstört nicht durch das Überziehen in dieser Frage Vertrauen und Zusammenhalt. Und hinterher gilt es zu akzeptieren, dass man nun als Betriebsrat gemeinsam für alle Kolleginnen und Kollegen gewählt wurde und die Belegschaft erwartet, dass interne Konflikte auf ein nötiges Mindestmaß reduziert werden. Das gilt übrigens natürlich nicht nur für das Verhältnis zwischen Gewerkschaftern und Unorganisierten, sondern generell für alle Wahlkämpfenden. Bleibt fair im Umgang miteinander, Eure Belegschaft hat das verdient.
Im übrigen: Gewerkschaften unterstützen in aller Regel ihre Listen. Wie man als Gewerkschafter oder auch Nichtgewerkschafter taktisch und strategisch an Wahlen herangeht, wie man die Belegschaft mobilisiert und Kandidaten findet, dazu mache ich Ende November in Hamburg ein Zweitagesseminar. Die Ausschreibung dazu findet Ihr auf meiner Homepage unter 360gradbr.de. Ich würde mich freuen, wenn ich den einen oder anderen meiner Podcast Follower dort treffen würde.
Bis zum nächsten Mal. Tschüss aus Hamburg!
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