Gleich mehrfach bin ich in den letzten Monaten von Betriebsräten angesprochen worden, wie es mit vorgezogenen Neuwahlen aussieht. Der überwiegende Hintergrund dafür ist, dass die Zahl der Mitglieder unter das gesetzliche Minimum gesunken ist. So eine vierjährige Amtszeit kann recht lang sein, und gerade in Zeiten von mobiler Arbeit und Homeoffice, so nehme ich es wahr, ist die Gefahr sich zu verlieren, recht groß. Und das macht auch vor Betriebsräten nicht halt.
Zudem bedeutet die Mitwirkung im Betriebsrat recht oft, dass man in den Betrieb fahren muss, obwohl man sich den Aufwand und die Zeit im Homeoffice sparen könnte. Die Logik, dass ich als Betriebsratsmitglied wegen des Vorrangs der Präsenzsitzung ins Office fahren muss, ansonsten aber Homeoffice machen könnte, ist einigermaßen fatal. Da kann man jetzt natürlich hochtrabend argumentieren, mache ich ja auch, dass es ein Ehrenamt ist und man die Leute, wenn dann noch am ehesten im Betrieb antrifft, und als Betriebsrat sollte man auch für die Leute da und sichtbar sein. Dennoch: Für manch einen, das habe ich jetzt mehrfach mitbekommen, ist das am Ende tatsächlich ein Argument, ihr Betriebsratsmandat niederzulegen.
Insoweit ist es gut, dass CDU und SPD im Koalitionsvertrag verabredet haben, den Vorrang der Präsenzsitzungen aus § 36 zu streichen und digitale Betriebsratssitzungen zur gleichwertigen Alternative machen wollen. Persönlich bin ich da zwiegespalten, einerseits würde da aus diesen Gründen helfen, andererseits sieht man sich persönlich im Betriebsrat dann noch weniger. Bindungen, Gemeinschaft und Solidarität entstehen aber nicht aus dem nichts, sie sind auf Begegnungen angewiesen. Und längst nicht alle Betriebsräte sind so gefestigt und digital auch kulturell aufgestellt, dass das ohne Bremsspuren in dieser Hinsicht funktionieren wird. Mir wäre da eine analogere Variante lieber gewesen, aber den Geist bekommt man nicht mehr zurück in die Flasche, fürchte ich.
Zum Unterschreiten der Mindestgröße des Betriebsrats ist der § 13 BetrVG einschlägig. Dort heißt es: „Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt…
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
- mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
- die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
- der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat…“
Der erste Punkt von Absatz 2 ist eine Besonderheit und soll uns hier nur am Rande interessieren. Denn, wie viele nicht wissen, dreht es sich hier um eine Stichtagsbetrachtung. Da wird also tatsächlich exakt 24 Monate nach dem Wahltermin geschaut, ob es diese Belegschaftsveränderungen gibt und dann ggf. Neuwahlen durchgeführt. Dieser Stichtag aber ist nun in aller Regel längst vorbei, deshalb vernachlässige ich diesen Punkt hier.
Ich kenne aber tatsächlich eine ganze Reihe von Betriebsräten, wo der der zweite Punkt zum Zuge kommt. Weil trotz aller eingerückten Ersatzmitglieder nun der Betriebsrat zu klein geworden ist. Dann sind Neuwahlen durch den Betriebsrat einzuleiten. Ich habe in einem von mir beratenem Betriebsrat die kuriose Situation, dass der Betriebsrat durch Personalabbau heute schon weiß, dass nach der Wahl zwei Betriebsräte weniger zu wählen wären. Virtuell betrachtet ist man also einer zu viel, nachdem kürzlich ein Betriebsratsmitglied ausgeschieden ist. Nützt aber nix, gewählt werden muss trotzdem.
Ebenso weiß ich von einigen Betriebsräten, dass sie schon einige Zeit unter der gesetzlichen Mindestzahl sind, und viele von denen haben sich mit der Einleitung von neuen Wahlen dann doch Zeit gelassen. Und das hängt mit dem dritten Absatz zusammen, den § 13 BetrVG parat hält. Dort heißt es nämlich:
„Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.“
Das bedeutet auf Deutsch übersetzt: Wählst Du als Betriebsrat weniger als ein Jahr vor März 2026, musst Du da nicht nochmal wählen. Und wenn Du vorher wählst, also bspw. im Februar 2025, dann kannst Du das ein gutes Jahr später gleich wiederholen. Und wenn aufgrund der erst kurzen Amtszeit in 2026 nicht gewählt wird, bist Du erst 2030 wieder dran. So komme ich zu der „fünfjährigen Amtszeit“.
Ich selbst habe das einige Male gemacht. Nicht etwa, weil der Betriebsrat zu klein wurde, sondern weil wir angesichts drohenden Personalabbaus 11 Monate vor der Wahl eine höhere Wahrscheinlichkeit hatten, die Anzahl der Betriebsratsmandate entsprechend hoch zu halten oder gar eine Freistellung zu retten, die angesichts der sich abzeichnenden schrumpfenden Wählerzahl wackelte. Zudem bot uns das auch inhaltlich die Chance, die bevorstehende hohe Beanspruchung durch die Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan von dem Betriebsratswahlkampf zu entkoppeln und die Beschäftigten zu mobilisieren, unser Mandat zu erneuern. Das hat uns dann in den Verhandlungen den Rücken freigehalten und uns gestärkt.
Insoweit kann jetzt jeder Betriebsrat für sich überlegen, ob ein vorgezogener Wahltermin für den Betrieb sinnvoll sein kann. Nichts einfacher als das: Der Betriebsrat beschließt gemäß § 13 Absatz 2 Punkt 3 seinen Rücktritt und bestellt den Wahlvorstand. Allerdings gilt dabei zu bedenken, insbesondere bei dem Fall, dass es zu wenig Betriebsräte geworden sind, dass die Belegschaft für eine solche Betriebsratswahl auch sensibilisiert und mobilisiert werden muss. Das gilt in gleicher Weise auch für die, die erst 2026 wählen. Aber, sobald der Betriebsrat seinen Rücktritt beschlossen hat, legt der Wahlvorstand los, und die Termine rauschen einem nur so entgegen.
Ich empfehle, wie in den meisten Angelegenheiten, solche Fragen vom Ende her zu denken. Ist die Belegschaft „bereit“ für eine Betriebsratswahl? Habt Ihr ausreichend Kandidatinnen und Kandidaten? Ist Euer Image und Eure Öffentlichkeitsarbeit so ausgerichtet und etabliert, dass Ihr eine hohe Wahlbeteiligung erwartet? Die ist wichtig, um Eure Arbeit zu legitimieren.
Ich habe derzeit einige Betriebsräte in der Beratung, die einige dieser Fragen derzeit nicht mit ja beantworten können. Die Lösung ist dann, das Thema Betriebsratswahl quasi zu einem Projekt zu erheben, die eigenen Zielsetzungen und Ressourcen zu definieren und strategisch zu planen. Das mache ich über Inhouse Workshops mit den Betriebsräten, und im Herbst werde ich das auch gremienübergreifend als Seminar anbieten. Sprecht mich gern an, wenn Ihr hierzu Bedarf habt.
Denn ein Betriebsrat kann immer nur so gut sein, wie er in der Belegschaft verankert und von ihr getragen wird. Das sollte man permanent im Blick haben, nicht nur zu den Betriebsratswahlen. Wie das geht, dabei helfe ich Euch, sprecht mich gern an! Bis zum nächsten Mal, Tschüss aus Hamburg!
#Betriebsrat #360GradBR #Wahlen #BRWahl2026



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