Durch die Corona-Pandemie und die damit verbundenen zahlreichen Homeoffice-Situationen hat in meiner Betriebsratsberatung ein Thema eine Renaissance erfahren, mit dem offensichtlich viele Betriebsräte ein wenig fremdeln: Die Gefährdungsbeurteilung. Dabei geht es nur vordergründig ausschließlich um die Lux-Zahl der Lampen, die Rutschfestigkeit des Teppichs oder die „Arbeitsunfälle“.
Im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten, aber auch ganz normal im Betrieb spielen Fragen von Ergonomie und psychischen Belastungen eine immer stärkere Rolle. Gerade letzteres aber, die Gefährdung der Gesundheit durch auf die Psyche wirkende Faktoren, ist aber in der Mehrzahl der Betriebe nicht Gegenstand von Gefährdungsbeurteilungen. Das hat teils gravierende bis fatale Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten. Wie man sich dem als Betriebsrat richtig nähert, darüber wollen wir in dieser Blog Folge sprechen.
Gemäß § 80 BetrVG hat der Betriebsrat die allgemeine Aufgabe, die Einhaltung von Gesetzen im Betrieb zu überwachen. Und zu diesen Gesetzen gehört auch das Arbeitsschutzgesetz, das tatsächlich verkürzt so heißt. In der Langfassung, und das finde ich hier wichtig, heißt es:
„Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“. Es ist also ein Gesetz u.a. zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, und das sollte man sich einmal auf der Zunge zergehen lassen.
Und bevor wir zum hier wohl von jedem erwarteten § 5 mit der Gefährdungsbeurteilung kommen, würde ich gern mit zwei wichtigen Ausschnitten der vorausgehenden §§ 3 und 4 anfangen. In § 3 heißt es nämlich unter anderem:
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“
Und § 4 des Arbeitsschutzgesetzes sagt auszugsweise aus: „Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.“
Wenn wir dann darüber hinaus noch zur Kenntnis nehmen, wie sich gerade das Thema psychischer Erkrankungen entwickelt, dann wird aus dem Thema ein für Betriebsräte extrem ernst zu nehmendes.
Die Gesundheitsberichterstattung der Krankenkassen zeigt laut Statista, dass Krankschreibungen aufgrund psychischer Diagnosen vor allem seit dem Jahr 2006 kontinuierlich ansteigen: im Rahmen der Allgemeinen Ortskrankenkassen hat die Zahl der Krankschreibungen aufgrund psychischer Erkrankungen bis 2016 um mehr als 50 Prozent und die Anzahl der Arbeitsunfähigkeitstage (AU-Tage) um knapp 80 Prozent zugenommen. Auch die Berichte der anderen Kassen weisen ähnliche Zahlen aus: bei der BKK waren psychische Erkrankungen für rund 15 Prozent aller AU-Tage verantwortlich. Innerhalb der DAK hat sich das Arbeitsunfähigkeitsvolumen aufgrund psychischer Erkrankungen in den letzten 20 Jahren mehr als verdreifacht und Depressive Episoden sind zur drittwichtigsten Einzeldiagnose bei Arbeitsunfähigkeit aufgestiegen (2016).
Insoweit ist das ein sehr wichtiges Thema nicht nur für die Betroffenen und ihre Betriebsräte, sondern als betriebswirtschaftlicher Faktor auch für die Unternehmen. Ich bin in Kürze zu einem diesbezüglichen Interview mit dem renommierten Resilienz Experten Wolfgang Roth, zugleich auch Betriebswirtschaftler und Wirtschaftspsychologe, für diesen Podcast verabredet, und insoweit dient diese Folge heute auch zur mitbestimmungsrechtlichen Vorbereitung dieses wichtigen Gespräches, auf das ich mich schon sehr freue!
Denn Mitbestimmung in dieser Frage gibt’s zuhauf, und nicht nur der eingangs genannte § 80 BetrVG, sondern darüber hinaus insbesondere der § 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG bildet hier die mitbestimmungsrechtliche Grundlage. Dort heißt es:
„Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: (dann kommt 1-6 und unter 7. heißt es:) Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften.“
Und eine dieser maßgeblichen Gesetzesvorschriften ist das Arbeitsschutzgesetz, wo es in § 5 heißt: „Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6. psychische Belastungen bei der Arbeit.“
Wir halten also fest: Für jeden Arbeitsplatz, unter Umständen lassen sich gleichartige Arbeitsplatzprofile bilden, muss, ich wiederhole: muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Hierbei hat der Betriebsrat vollständige Mitbestimmung. Das bedeutet mindestens zweierlei: Zum einen hat der Betriebsrat ein Initiativrecht wie bei allen Angelegenheiten des § 87 BetrVG. Wenn man den § 80 BetrVG in Verbindung mit § 5 Arbeitsschutzgesetz ansieht, gar eine Pflicht. Und zweitens gilt: Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über die Gefährdungsbeurteilung, über das Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung oder über die aus der Gefährdungsbeurteilung abzuleitende Gefährdungsfeststellung und die dann erforderlichen Maßnahmen, entscheidet die Einigungsstelle. Und mit einem Spruch der Einigungsstelle entsteht sogleich auch ein durchsetzbarer Umsetzungsanspruch.
Der „Fitting“-Kommentar zum BetrVG führt hierzu in der Randnummer 299 zum § 87 aus: „Hierbei ist darüber zu befinden, welche Tätigkeiten beurteilt werden sollen, worin die mögliche Gefahr bei der Arbeit besteht, woraus sie sich ergibt und mit welchen Methoden und Verfahren das Vorliegen und der Grad einer solchen Gefährdung festgestellt werden kann.“
Zwei Dinge also können am Ende einer Abwendung gesundheitlicher Gefährdungen der von Euch vertretenen Beschäftigten im Wege stehen: Ein Erkenntnisdefizit oder ein Umsetzungsdefizit. Erkenntnisdefizite lassen sich durch eine sachgerechte Gefährdungsbeurteilung beseitigen, und wie so etwas ganz praktisch gemacht und durchgeführt werden kann, wird unter anderem Gegenstand meines Gespräches mit Wolfgang Roth sein, von daher möchte ich es hier bei dieser Andeutung zunächst belassen. Das geht vom Ausfüllen recht simpler Tabellen bis hin zum Einsatz professionell entwickelter wissenschaftlich evaluierter Verfahren.
Erwähnenswert an dieser Stelle aber ist sicher noch, dass die Gefährdungsbeurteilung kein einmaliger Vorgang ist, sondern ein permanenter: Jedes Mal, wenn sich bedeutende Veränderungen am Arbeitsplatz des oder der Beschäftigten ergeben, sind die Gefährdungen zu ermitteln.
Und da wir hier über die Gesundheit von Menschen reden, ist darüber hinaus festzuhalten: unterbliebene Gefährdungsbeurteilungen oder solche, deren Erkenntnisse nicht umgesetzt wurden, können im Falle einer eintretenden Gesundheitsschädigung des Beschäftigten ein ernstes Problem auch für den Arbeitgeber werden. Denn hatte der Arbeitgeber Kenntnis über den die Gesundheitsschädigung auslösenden ursächlichen Sachverhalt oder hätte sie infolge einer unterbliebenen Gefährdungsbeurteilung haben müssen, ist es nicht mehr weit zu knackharten Haftungsfragen. Und auch in einem etwaigen Kündigungsschutzprozess wird es dem Arbeitgeber mindestens deutlich erschwert.
Alles in allem, insbesondere mit Blick auf psychische Gefährdungen, ein extrem wichtiges Thema für Betriebsräte, Beschäftigte und Arbeitgeber. Und trotzdem ist festzuhalten, dass derzeit nur etwa 1/3 aller Arbeitsplätze einer psychischen Gefährdungsbeurteilung unterzogen worden sind, es also in der Mehrzahl der Fälle unterbleibt. Das in Verbindung mit der steigenden Bedeutung psychischer Erkrankungen ist toxisch.
Warum das so ist, wie man dem begegnen kann, welche Rolle Führung und Führungskräfte dabei spielen und wie man zu guten Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber hierzu kommt, das wird Gegenstand meiner weiteren Aktivitäten, beginnend mit dem Podcast Interview mit Wolfgang Roth sein.
Insoweit bitte ich Euch, abonniert meinen podcast, dann verpasst Ihr keine Folge! Ihr findet ihn auf spotify, itunes, google podcasts und castbox.
Bis zum nächsten Mal, Tschüss aus Hamburg!




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