Jeder kennt die Disney-Verfilmung vom Dschungelbuch und eine von vielen wirklich witzigen Szenen in dem Film ist die, wo Colonel Harty, der Boss der Elefantenparade, nach einem Freiwilligen sucht, um Mowgli, den Menschenjunge, zu finden, damit das nicht Shere Khan, dem Tiger, zum Opfer fällt. Und er macht das wie folgt, er stellt sich vor seine Mannschaft, die steht in Reihe und Glied und sagt, wer sich freiwillig für einen Spezialauftrag meldet, einen Schritt vortreten. Dann dreht er sich um, um der Truppe die Zeit zu geben, nach vorne zu treten und alle Elefanten treten einen Schritt zurück und nur der eine, der es nicht so richtig mitbekommen hat, der bleibt stehen und merkt das gerade noch rechtzeitig, bevor der Colonel sich wieder umdreht und tritt schnell zurück ins Glied zu den anderen Elefanten.
Als sich Colonel Harty dann umdreht, sieht er alle Elefanten in einer Reihe stehen und sagt, „haha, das lobe ich mir, lauter Freiwillige“. Tatsächlich war ja gar keiner von denen freiwillig, keiner hatte Lust dazu und manchmal ist es so, dass sich vielleicht auch manch Betriebsratsvorsitzender oder Vorsitzende so fühlt, wenn es darum geht, Leute zu finden, die im Wahlvorstand für die Betriebsratswahl mitarbeiten wollen. Dabei ist das weder besonders riskant für die, die es machen, noch in irgendeiner Weise übertrieben kompliziert und ich möchte heute mit dieser Podcast-Folge einmal die Befürchtung nehmen, dass man sich hier etwas auflädt, was schwer beherrschbar ist oder wo man in irgendeinem Risiko geht. Heute also geht es um den Wahlvorstand.
Und damit hallo und herzlich willkommen liebe Kolleginnen und Kollegen zu einer weiteren Podcast-Folge von 360 Grad Betriebsrat, und der Wahlvorstand ist erst mal dafür zuständig, dass die Wahl durchgeführt wird. Das sagt gleich § 1, Absatz 1 der Wahlordnung.
Hier geht es darum, dass die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. Also nicht einfach der Betriebsrat ist für die Durchführung der Wahl zuständig, sondern der Wahlvorstand. Dieser Wahlvorstand, der hat eine ganze Reihe von verschiedenen Möglichkeiten überhaupt in Amt und Würden zu kommen.
Der Gesetzgeber ist hier besonders gründlich vorgegangen in § 16 Betriebsverfassungsgesetz und hat gleich sechs verschiedene Möglichkeiten eröffnet, wie es zu einem Wahlvorstand kommen kann. Da geht es natürlich in erster Linie dann darum, auch mögliche Schlupflöcher zu schließen für diejenigen, die vielleicht auf die Idee kommen könnten, Betriebsrat sei keine so gute Idee und da irgendwie versuchen, den Gründungsaktivitäten einen Stock in die Speichen zu stecken. Und das ist mit § 16 weitgehend ausgeräumt.
Es gibt also verschiedene Möglichkeiten, sechs an der Zahl, wie ein Wahlvorstand ins Amt kommen kann. Die einfachste und normalste ist die, dass der amtierende Betriebsrat rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlvorstand bestellt. Und wenn der das unterlässt, dann kann auch das Gericht auf Antrag den Wahlvorstand einsetzen.
Darüber hinaus, dritte Möglichkeit ist, dass der Gesamtbetriebsrat oder, wenn der nicht existiert, dann der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand auch für diesen Betrieb dann installiert. Und natürlich auch, das hatte ich schon in einer vorangegangenen Podcast-Folge thematisiert, gibt es ja auch Betriebe, die gar keinen Betriebsrat haben. Und dort können ja die Belegschaften sozusagen aus sich selbst heraus dann die Betriebsratswahl anstoßen, indem dann drei Kolleginnen und Kollegen zu einer Betriebsversammlung einladen, wo dann der Wahlvorstand bestellt wird.
Das war die fünfte Möglichkeit und die sechste ist dann immer noch die, dass wenn auf einer solchen Versammlung kein Wahlvorstand bestellt wird oder vielleicht sogar die Versammlung aus welchen Gründen auch immer unterbleibt, dann kann eben auch das Gericht einen Wahlvorstand einsetzen. Mit anderen Worten, um das Thema Betriebsratswahl und Wahlvorstand kommst du nicht drumhin. Einmal angeleiert, wird diese Wahl auch durchgeführt und das ist auch gut und richtig so. Es sind im Wesentlichen zwei Punkte, die Kolleginnen und Kollegen unter Umständen mit Skepsis erfüllen, wenn es um die Mitarbeit im Wahlvorstand geht.
Das ist insbesondere bei denjenigen, die nicht Mitglied im Betriebsrat sind, vielleicht die Befürchtung, dass sie irgendwelche beruflichen Nachteile haben könnten, dass man sie vielleicht in irgendeiner Weise als Regelsführer oder Verschwörer oder sowas ansieht, insbesondere vielleicht arbeitgeberseitig. Also mit anderen Worten, man fürchtet da das eine und andere persönliche Risiko und das andere könnte natürlich sein, dass man vielleicht die Komplexität der Aufgabe ein wenig fürchtet, weil ja Betriebsratswahlen, insbesondere dann, wenn sie vielleicht ein bisschen umstritten sind, vielleicht auch mit dem Risiko versehen sind, dass da irgendwelche formalen Fehler gemacht werden. Und beide Befürchtungen sind im Grunde genommen leicht zu entkräften. Am leichtesten das Thema natürlich mit den Möglichkeiten der persönlichen Nachteile. Wahlvorstände sind in ihrer Tätigkeit umfassend geschützt und das geht schon in dem Moment los, wo dann Kolleginnen und Kollegen beispielsweise die Wahl initiieren, indem sie zu einer Betriebsversammlung einladen. Der Wahlvorstand hat einen besonderen Kündigungsschutz.
Nach § 15 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz dürfen weder der Wahlvorstand noch Wahlbewerber mit einer ordentlichen Kündigung überzogen werden. § 103 Betriebsverfassungsgesetz ergänzt, dass eine außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Wahlvorstands auch nur mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgen kann und darüber hinaus gelten auch die übrigen Benachteiligungsverbote aus dem Gesetz für Mitglieder des Wahlvorstands. Mit anderen Worten, du darfst weder als Betriebsrat noch als Wahlbewerber noch als Wahlvorstand eben benachteiligt werden oder in irgendeiner Weise an der Ausübung des Amtes gehindert.
Zudem ist es so, dass Wahlvorstandsmitglieder selbstverständlich natürlich auch wie die Mitglieder des Betriebsrats von der Tätigkeit freizustellen sind, um eben ihrer Tätigkeit im Wahlvorstand nachgehen zu können. Da gibt es also nicht so etwas wie, wir haben ja so viel zu tun, das ist alles so dringend, musst du wirklich zum Wahlvorstand? Das ist alles gesetzlich geregelt. § 20 Betriebsverfassungsgesetz spricht hier eine klare Sprache, dass eben die Mitglieder des Wahlvorstands hier auch entsprechend freizustellen sind.
Und insoweit ist das erste Thema, dass es hier vielleicht unter Umständen mit persönlichen Risiken einhergeht, wenn man Mitglied im Wahlvorstand wird, schnell abgeräumt. Für Betriebsräte, die Wahlvorstände werden, also wenn beispielsweise jemand aus dem Betriebsrat den Wahlvorstand ergibt, dann ist ja ohnehin der Schutz des Amtes genauso vorhanden. Und da braucht man sich also gar keine Illusion hingeben, vielleicht als Arbeitgeber, dass man hier in irgendeiner Weise Mitglieder des Wahlvorstands auch nur ansatzweise unter Druck setzen kann.
Tatsächlich ist es sogar so, wer eine Wahl behindert, begeht eine Straftat und insgesamt ist das ganze Thema mit der Wahlordnung so angelegt, dass der Arbeitgeber hier aufgerufen ist, sehr konstruktiv unterstützen und helfen mit dem Wahlvorstand zusammenzuarbeiten, um eben entsprechend die Betriebsratswahl reibungslos durchzuführen. Kurzer Punkt, also mit anderen Worten, persönliche Risiken weit und breit nicht zu sehen. Auch der Arbeitgeber darf nicht in irgendeiner Weise auf die Wahlvorstandsmitglieder Einfluss nehmen, was die Wahl oder die Abläufe zur Wahl angeht. Er ist dazu verpflichtet, den Wahlvorstand und die Mitglieder zu unterstützen, freizustellen und insoweit kann es alles ganz locker erfolgen.
Der zweite Punkt, auch der ist relativ klar, was eben die Komplexität dieser Dinge angeht. Zugegebenermaßen ist es so, dass Betriebsratswahlen eine Reihe von Formalien unterliegen und das ist auch gut und richtig so, damit da kein Schmu passieren kann. Aber man muss dazu auch sagen, dass natürlich Wahlvorstände auch einen Schulungsanspruch haben, was das Thema angeht. Ich bin gerade jetzt in zwei Wochen wieder mit einem Wahlvorstand zusammen, dem ich dann das Wahlverfahren näher bringe und auch die ganzen Fristen und was man da alles einhalten muss. Da kann man also wirklich ganz locker sein.
Auf jeden Fall ist es richtig, als Mitglied des Wahlvorstands eine Wahlvorstandsschulung, ein Seminar zu besuchen, um dort eben alle Formalien nochmal erläutert zu bekommen. Gute Seminaranbieter, ich mache es auf jeden Fall immer so, sagen auch gleichzeitig, wann ist welches Formular - praktisch in einem Kalender - wo auszuhängen und was muss da drin stehen, um dann bis zur Wahl auch wirklich rechtssicher alles durchgeführt zu haben.
Aber auch selbst dann, manche Wahlen sind dann vielleicht im Nachhinein, wo es dann Stimmen gibt, die sagen, das ist nicht alles ganz ordnungsgemäß gelaufen. Betriebsratswahlen anzufechten, da sind die Hürden relativ hoch und wenn der Wahlvorstand hier keine gravierenden Fehler gemacht hat, dann sind auch kleinere Versäumnisse oft so, dass sie die Wirksamkeit der Wahl insgesamt nicht beeinträchtigen. Da müssen also schon grobe Verstöße vorliegen und dem kann man entgegenwirken, indem man beispielsweise dann eben zu solchen Schulungen geht und das entsprechend auch alles sich reintut.
Letztlich ist es so, dass auch Ersatzmitglieder im Wahlvorstand vorhanden sein können und auch die hätten dann eben diesen entsprechenden Schulungsanspruch, weil die ja jederzeit einspringen können müssen für die ordentlichen Mitglieder im Wahlvorstand und dann müssen die natürlich das gleiche Wissen haben, was auch die Mitglieder im Wahlvorstand haben, was die Rechtsgrundlagen und dergleichen angeht. Mit anderen Worten, meine Empfehlung lautet auch dann, Wahlvorstände nicht nur die Mitglieder zu bestimmen, sondern auch Ersatzmitglieder. Der Wahlvorstand muss ja mindestens aus drei Personen bestehen.
Idealerweise hat er dann auch drei Ersatzmitglieder und dann könnten auch diese Kolleginnen und Kollegen entsprechend von dem Schulungsanspruch profitieren. Hierzu macht § 20 entsprechende Aussagen. In Randnummer 39 des Fittings zu § 20 Betriebsverfassungsgesetz heißt es, Zitat:
„da § 20 Absatz 3 die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nicht auf die sächlichen Kosten beschränkt, hat der Arbeitgeber auch die erforderlichen persönlichen Kosten der Mitglieder des Wahlvorstands zu tragen, die diesen in ihrer Eigenschaft als Wahlvorstandsmitglied entstehen. Hierzu gehören insbesondere die für eine Teilnahme an den Sitzungen des Wahlvorstands anfallenden erforderlichen Aufwendungen der einzelnen Mitglieder. Um erforderliche Aufwendungen handelt es sich auch, wenn das Wahlvorstandsmitglied im Fall des § 1 Absatz 5 Wahlordnung“, komme ich gleich zu, „von der Möglichkeit Gebrauch macht an der hybriden Sitzung vor Ort teilzunehmen. Ihm sind in der Regel im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die dadurch entstandenen Reisekosten, Fahrt- und gegebenenfalls Übernachtungskosten als erforderliche Kosten zu erstatten. Ebenso sind solche Reisekosten zu erstatten, die zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Beispiel in auswärtigen Nebenbetrieben oder Betriebsteilen erforderlich sind. Des Weiteren hat der Arbeitgeber die Kosten einer notwendigen und angemessenen Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands über eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu tragen“.
Ja und das gilt dann eben auch entsprechend für Ersatzmitglieder, sodass praktisch auch da keinerlei Einbußen oder sonstige Dinge in Rede stehen. Der Wahlvorstand ist also in der Hinsicht dann auch arbeitsfähig.
Und was macht der Wahlvorstand? Er kommt im Rahmen einer ersten Sitzung zusammen und da findet man schon in § 1 der Wahlordnung eigentlich all das, woran man denken muss. Hier steht beispielsweise in Absatz 2, der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Stützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und der Stimmenaufzählung heranziehen.
Das heißt auch da muss man nicht, dass einem alles über den Kopf wächst, sondern da kann man eben Kolleginnen und Kollegen mit hinzuziehen. Absatz 3 führt aus, Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Sitzungen finden als Präsenzsitzung statt und eben das auch noch ein Protokoll aufzunehmen ist, dass dann vom Vorsitzenden und dem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist.
Und dann kommt eben der Punkt, auf den ich eben schon kurz eingegangen bin, nämlich, dass eben der Wahlvorstand beschließen kann, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. Da gibt es einige Ausnahmen, aber es muss eben beschlossen werden durch den Wahlvorstand und das wäre auch dann mein Punkt für die erste Sitzung des Wahlvorstands, dass man eben - das muss denn ja eine Präsenzsitzung sein, die allererste Sitzung -, dass man diesen Beschluss eben trifft, dass eben auch Video- und Telefonkonferenzen erfolgen können. Und dann sagt eben Absatz 5 und wenn man das beschlossen hat und es kommt aber trotzdem einer in den Betrieb, dann kann der Arbeitgeber nicht sagen, „wieso, was machst du hier, ich will dir deine Reisekosten nicht erstatten, weil ja du auch hättest online teilnehmen können.“ Wenn also das Wahlvorstandsmitglied für sich meint, es muss in den Betrieb, dann ist eben auch die Kostübernahme da.
Das ist genauso analog beim Betriebsrat und insoweit ist das der erste richtige Punkt, dann eben auch diese Vorgehensweise zu beschließen in der ersten Sitzung des Wahlvorstands. Und ihr braucht eben eine Präsenzsitzung, um die Möglichkeit der Online-Durchführung zu beschließen, denn logischerweise ohne diesen Beschluss kann man nicht online tagen, also mit anderen Worten, einmal muss der Wahlvorstand dann eben auch entsprechend loslegen.
Das ist der eine Punkt, den ich auf jeden Fall in der ersten Sitzung machen würde und der andere ist schlicht und ergreifend dann eben die Schulung für den Wahlvorstand zu beschließen. Wenn man clever ist, hat man sich vorher schon entsprechend umgeschaut und ein entsprechendes Angebot eingeholt und dann kann man auch relativ schnell sich schulen lassen und dann erst würde ich auch die ganzen weiteren Aktivitäten dann als Wahlvorstand durchführen, denn ungeschult und alles nicht selbst aus dem Gesetz irgendwie zusammensuchen, da hast du schon unter Umständen wirkliche Probleme mit. Also mit anderen Worten, macht es euch in der Hinsicht etwas einfacher:
Erste Sitzung, der Beschluss, dass man eben online tagen kann und die Schulung für den Wahlvorstand. Das teilt dann der Wahlvorstandsvorsitzende dem Arbeitgeber mit. Idealerweise, wie gesagt, gleich mit dem entsprechenden Angebot und dann geht es ab zur Wahlvorstandsschulung und wenn man das gemacht hat, dann kriegt man auch die Wahl unfallfrei und ohne größere Schweißausbrüche über die Bühne.
Wahlvorstandsschulung, ich habe es erwähnt, die führe ich auch selber durch. Also falls ihr dazu Bedarf habt, sprecht mich gerne an. Wir machen eine Wahlvorstandsschulung und dann werdet ihr sehen, am Ende, man muss an ein paar Sachen denken, aber das ist alles aufgegleist durch diese Schulung und dann sind die Betriebsratswahlen klacks.
Also keine Bange vor der Mitgliedschaft im Wahlvorstand, vor der Mitarbeit im Wahlvorstand, denn das ist so wichtig, denn ohne Wahlvorstand kein Betriebsrat, ohne Betriebsrat keine Mitwirkung der Beschäftigten und Mitbestimmung der Beschäftigten, analog dem Betriebsverfassungsgesetz und was das bedeutet, das kann sich jeder in zwei Fingern abzählen. Insoweit wünsche ich euch erfolgreiche Wahlen, erfolgreiche Arbeit im Wahlvorstand und sage bis zum nächsten Mal. Tschüss aus Hamburg.
#Betriebsrat #360GradBR #Wahlen #BRWahl2026



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