Die pandemiebedingte Sonderregelung, nach der Betriebsversammlungen hybrid oder online durchgeführt werden konnten, ist ausgelaufen. Seit dem 8. April diesen Jahres sind Betriebsversammlungen nur noch in Präsenzform durchzuführen. Ich habe sowohl im Kreis meiner Kontakte als auch in meinem Social Media Umfeld einen großen Aufschrei wahrgenommen. Dies sei rückwärtsgewandt, es ignoriere den Fortschritt, die Digitalisierung sowieso und widerspreche dem veränderten Arbeits- und Lebensverhalten vieler Kolleginnen und Kollegen. Außerdem sei dies nicht gut für den Umweltschutz, dass es den familiären Bedürfnissen der Beschäftigten vorbeigehe und vieles mehr. Auch wenn Viele sicherlich in diesen Kanon mit einstimmen, möchte ich heute eine etwas andere Position einnehmen und zwar: die Betriebsversammlung in Präsenz sind gerade in diesen Zeiten sehr wichtig und nötig, wenngleich das nicht heißen muss, dass alles so bleiben sollte wie es im Moment ist.
Und damit Hallo, liebe Kolleginnen und Kollegen zu einer neuen Folge. Ich habe in der letzten Woche eine Umfrage bei LinkedIn an die Rampe geschoben und das war wirklich faszinierend, weil die Rückmeldungen nicht nur in der Umfrage selbst, sondern auch durch persönliche Zuschriften wirklich unterschiedlich gemischt und kontrovers ist. Es ist tatsächlich so, dass einige wild entschlossen sind, Betriebsversammlungen ganz unabhängig von der Rechtslage auch weiter in digitaler oder in hybrider Form durchzuführen. Andere sind der Meinung, dass es jetzt die richtige Entscheidung sei, Betriebsversammlung in Präsenz durchzuführen.
Auch die Umfrage gibt es wieder. Wir hatten am Anfang tatsächlich einen großen Run der Digitalisierungs- und hybrider Betriebsversammlungen Fans. Das heißt, es sah am Anfang für mich ganz klar so aus, als wäre überhaupt keiner, oder fast keiner, der für Präsenz Betriebsversammlungen ist. Das ist zwischendurch total gekippt. Dann haben sich viele gemeldet, die tatsächlich für Präsenz Betriebsversammlungen waren. Zum Schluss ist es wieder so, dass es im Grunde genommen fast Fifty Fifty ausgegangen ist. Mit anderen Worten: Die Lager derer, die weiterhin digitale und hybride Betriebsversammlungen befürworten und die Lager derer, die das in Präsenz wollen, sind ungefähr gleich groß. So ist es auch in den Zuschriften.
Es gibt noch einen kleinen Teil der sagt, Hybrid sei das Gebot der Stunde und voll digitale Betriebsversammlung seien sicherlich problematisch. Dazu gibt es eine Rückmeldung auf LinkedIn, die ich als besonders ansprechend empfunden habe. Diese Nachricht spricht mir tatsächlich ein Stück weit aus der Seele. Mir schrieb ein Kollege:„Ich bin hier zwiegespalten. Einerseits lebt eine Betriebsversammlung von den persönlichen Kontakten, Diskussionen und auch Emotionen. Andererseits hat die Vergangenheit gezeigt, dass man online mehr Kolleginnen und Kollegen motivieren kann teilzunehmen. Also klare Präferenz für Präsenz, aber mit der Option zu Hybrid (sowie bei BR Sitzungen)“ Das ist, wenn man so will, die Mittelposition.
Trotzdem ist es natürlich so, dass man sich die Frage stellen muss: warum ist das eigentlich so? Der Gesetzgeber hat jetzt eine ganze Reihe von Regelungen weitergeführt, was beispielsweise online Betriebsratssitzungen angeht. Bei den Betriebsversammlungen hat er dies nicht gemacht. Einige sind tatsächlich wild entschlossen, weiterhin digitale und hybride Betriebsversammlungen auch dann durchzuführen, wenn dafür die rechtliche Grundlage nicht mehr vorhanden ist. Deswegen möchte ich damit einsteigen, etwas zu dieser rechtlichen Situation zu sagen.
Zunächst einmal ist es so, dass der § 42 Betriebsverfassungsgesetz relativ klar zum Ausdruck bringt, dass Betriebsversammlungen in Präsenz durchzuführen sind. An dieser Stelle verweise ich auf Kommentierungen des Fitting. Er sagt im § 42 Randnummer 1 a: „virtuelle Betriebsversammlungen lässt das Gesetz nicht zu. Hierfür bedürfe es einer gesonderten Rechtsgrundlage, die sicherstellt, dass das Gebot der nicht Öffentlichkeit sowie das Persönlichkeitsrecht aktiv teilnehmende Arbeitnehmer gewahrt werden. Wird eine Betriebsversammlung dennoch virtuell abgehalten, verletzt der Betriebsrat seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten im Sinne des § 42 Betriebsverfassungsgesetz.“. Mit anderen Worten, die fortgesetzte digitale Durchführung oder hybride Durchführung von Betriebsversammlungen ist eine Pflichtverletzung. Glaubt man gar nicht auf den ersten Blick... Es ist aber so.
Pflichtverletzungen sind natürlich geregelt, im § 23 Betriebsverfassungsgesetz. Ob der hier wirklich einschlägig ist, da würde ich ein dickes Fragezeichen hinter setzen. Trotzdem gebe ich ihn an dieser Stelle einmal zum Besten. Im Absatz 1 unter der Überschrift Verletzung gesetzlicher Pflichten heißt es: „Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.“ Ich hätte an einigen anderen Stellen schon einmal erwähnt, dass das mit den Betriebsversammlungen
durchaus ein ernstes Thema ist. Wenn man als Betriebsrat seiner Rechtspflicht Betriebsversammlung durchzuführen nicht nachkommt, dann ist das eine Sache die in den Katalog von § 23 Betriebsverfassungsgesetz hineinfällt. Ihr wisst, einmal im Quartal muss die Betriebsversammlung durchgeführt werden. Das nicht zu tun, ist tatsächlich eine Pflichtverletzung, die auch für § 23 einschlägig ist. Ob die digitale oder hybride Durchführung von Betriebsversammlungen hier auch unter fällt, da kann man sicherlich Fragezeichen hinter setzen. Allerdings, die eben erwähnte Kommentierung von § 42, sagt Pflichtverletzung und für Pflichtverletzungen gibt es den § 23.
Nur wer soll das thematisieren? Es könnte ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer sein. Das, glaube ich ist ein Quorum, was extrem schwer zusammenzubekommen wäre. Schon wegen der Frage: hybride durchgeführte Betriebsversammlung oder digital? denn die Meisten wollen das entweder selbst oder es ist ihnen egal, sie können ja dann bei hybriden Betriebsversammlungen auch kommen. Der Arbeitgeber wird es nicht thematisieren, weil der davon profitiert, dass die Betriebsversammlung digital durchgeführt wird. Der Arbeitgeber hat weniger Raum kosten, er hat weniger Fahrtkosten und er wird das sicherlich auch der etwas anonymeren Form wegen gut finden. Daher wird der Arbeitgeber dies nicht thematisieren. Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft, die den Betriebsrat angeht. Wegen Pflichtverletzung. Das ist vielleicht auch nicht so ganz wahrscheinlich. Mit anderen Worten die Möglichkeit, dass der Betriebsrat wegen der Pflichtverletzung tatsächlich herangezogen wird ist extrem gering. Daher glaube ich tatsächlich, dass die weitergehende hybride oder digitale Durchführung von Betriebsversammlungen durchaus funktionieren kann. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass da irgendwo etwas in dieser Frage anbrennt.
Trotzdem, überlegt euch das genau. Wer will das denn haben, dass beispielsweise ein Kollege in der Betriebsversammlung aufsteht und sagt, dass die Durchführungsform dieser Betriebsversammlung rechtswidrig ist. Das kann ja immer mal passieren, dass einer das Gesetz kennt und man dann als Betriebsrat sagen muss: „Ja, wissen wir, ist rechtswidrig, machen wir trotzdem.“ Das ist dann schon eine wirklich sehr, sehr schwere Diskussion. Und auch die betriebsrätliche Opposition oder vielleicht eine Gewerkschaft, die vielleicht eigene Interessen und eigene Agenda hat in dem Zusammenhang, die könnten das auch thematisieren. Man sieht dann schon relativ schnell alt aus. Mit anderen Worten, das kann man machen. Das hält wohl auch, ist aber sehr problembehaftet. Unter dem Strich würde ich auch davon abraten. Trotzdem werden das manche trotzdem machen. Ich glaube auch, dass das, wie gesagt, funktioniert, es ist allerdings nicht ganz einfach.
Nachdem wir jetzt besprochen haben, wie die Rechtslage ist, falls jemand kühnerweise seine Betriebsversammlung digital oder hybrid fortsetzen
möchte, werfen wir nochmal einen Blick auf die generelle Situation, was Betriebsversammlungen angeht. Mich interessiert natürlich die Frage, warum eigentlich macht es der Gesetzgeber anders als mit Betriebsratssitzungen? Denn, liebe Kolleginnen und Kollegen, das hätte ja der Gesetzgeber durchaus machen können. Er hat beispielsweise für Betriebsratssitzungen dauerhaft die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass die in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden können, also auch voll digital.
Das wurde dann in § 30 auch entsprechend mit einem völlig neuen Absatz verankert. Dann nämlich, wenn eine Geschäftsordnung vorsieht, dass das so ist und der Vorrang der Präsenzsitzung gewährt wird, auch hier, Achtung, Vorrang der Präsenzsitzung, dann ist das eben möglich. Das hat er bei Betriebsversammlungen nicht getan. Das mag etwas zu tun haben mit dem eigentlichen Sinn und der Aufgabe der Betriebsversammlung. Da zitiere ich erneut aus dem Fitting, hier § 42, Randnummer 7: „Aufgaben: Die Betriebsversammlung ist das Forum der Aussprache zwischen Betriebsrat und der Belegschaft des Betriebs und der Unterrichtung der Arbeitnehmer über sie interessierende wesentliche Fragen. Der Betriebsrat hat in der Betriebsversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit zu geben.“
Darüber hinaus ist auch die Betriebsversammlung ein Ort der Begegnung nicht nur der Kolleginnen und Kollegen untereinander und auch nicht des Betriebsrats nur mit den Kolleginnen und Kollegen, sondern auch ein Ort der Begegnung mit dem Arbeitgeber. Und da verweise ich auf § 43 Betriebsverfassungsgesetz, auch hier wieder die Randnummern, konkret hier Randnummer 19: „Einmal in jedem Kalenderjahr ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf einer Betriebsversammlung, und zwar auf einer Vollversammlung der Arbeitnehmer, über die in § 43 Absatz 2 Satz 3 geregelten Themen zu berichten.“
Das ist tatsächlich ein relativ umfangreicher Strauß, da geht es um soziale Themen, wirtschaftliche Angelegenheiten, um Fragen der Integration und Gleichstellung und vieles mehr. Da muss also der Arbeitgeber richtig tief einsteigen. In § 43 Randnummer 20: „Die Unterrichtung hat mündlich zu erfolgen, um eine Aussprache mit den Arbeitnehmern zu erleichtern.“ Das heißt, da soll also ein Dialog stattfinden, nicht nur zwischen den Kolleginnen und Kollegen und mit dem Betriebsrat, sondern eben auch mit dem Arbeitgeber.
Dazu heißt es später in Randnummer 27 von § 43: „Der Bericht des Arbeitgebers kann in der Betriebsversammlung erörtert werden. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, sich einer Diskussion zu stellen und gegebenenfalls ergänzende und erläuternde Angaben zu machen, soweit dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht gefährdet werden. Die Weigerung des Arbeitgebers, seiner gesetzlichen Berichtspflicht zu genügen, kann eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 23 darstellen.“ Randnummer 31 ist da auch noch interessant, auch zu § 43:“Sein [ also des Arbeitgebers ] Teilnahmerecht berechtigt ihn, zu den
einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort zu ergreifen oder zum Tätigkeitsbericht des Betriebsrats Stellung zu nehmen. Andererseits können die Teilnehmer ihm Fragen stellen, zu deren Beantwortung er, soweit nicht besondere Umstände, insbesondere die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen, verpflichtet ist.“ Insoweit ist die Frage des Dialogs, der Belegschaft mit dem Arbeitgeber, mit dem Betriebsrat und untereinander hier besonders hoch zu gewichten.
Das tut tatsächlich auch der Deutsche Gewerkschaftsbund. Ihr habt sicherlich mitbekommen, dass es vom DGB einen Vorschlag für eine Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes gibt und der ist relativ aktuell. Insoweit habe ich da mal reingeguckt, wie ist eigentlich der Vorschlag des obersten deutschen Gewerkschaftsverbundes unter Beteiligung von Professoren und wirklich renommierten Persönlichkeiten aus dem deutschen Arbeitsrechtskosmos, wie ist eigentlich da der Vorschlag des DGB für die Neuordnung des Betriebsverfassungsgesetzes.
Das will ich euch mal gerne verlesen, denn der DGB schlägt vor, die Paragraphen 42 Absatz 3 wie folgt neu zu regeln. Ich zitiere mal aus diesem Papier des DGB: „Die Teilnahme an Versammlungen gemäß Absatz 1 und 2 kann nach Beschluss des Betriebsrats zusätzlich mittels Videokonferenz erfolgen. Eine Durchführung der Versammlungen ausschließlich mittels Videokonferenz ist unzulässig. Im Kalenderjahr müssen mindestens zwei Betriebsversammlungen ausschließlich in Präsenz durchgeführt werden. Es ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Versammlung keine Kenntnis nehmen können. Eine aufzeichnende Betriebsversammlung ist unzulässig. Die Entscheidung über die Form der Teilnahme obliegt den Arbeitnehmer, der Arbeitnehmerin und kann vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden.“ Das heißt ganz klar, auch der DGB sagt, keine voll digitalen Betriebsversammlungen. Er legt sogar Wert auf die Feststellung des Unzulässiges im Gesetzestext. Er sagt maximal zweimal Hybrid, auch wirklich nur als zusätzliche Teilnahme, wenn der Betriebsrat das beschließt und nicht etwa automatisch.
Damit will er natürlich auch die Kolleginnen und Kollegen schützen, denn natürlich könnte der Arbeitgeber auf die Idee kommen zu sagen: „Hey, das ist doch in digitaler Form möglich daran teilzunehmen. Da musst du nicht etwa anreisen und so. Das ist doch viel bequemer.“ Um so auf diese Weise eben Druck auf die Arbeitnehmer auszuüben und vielleicht auch den einen oder anderen von der Betriebsversammlung fernzuhalten.
Die Tatsache, dass vielleicht der ein oder andere Kollege einen weiten Weg zu einer Betriebsversammlung hat, das ist nicht neu. Das gab es vor der Pandemie und das ist jetzt auch so. Die Tatsache, dass es jetzt weitgehendere Homeoffice-Regelungen gibt, steht im Grunde genommen auch nicht im Weg. Denn natürlich bleibt die Arbeitsstätte dann auch ider Betrieb. Natürlich sagen aber auch die Verfechter digitaler
Betriebsversammlungen, viele haben weite Wege und die werden dann einfach nicht kommen zur Betriebsversammlung. Es gibt auch eine ganze Reihe anderer praktische Möglichkeiten, in Präsenz an Betriebsversammlungen teilzunehmen. Sie führen an, dass es andere Vorteile gibt, weil es auch eine andere Beteiligung gibt. Es nehmen andere Personen an einer Betriebsversammlung teil, die vielleicht nicht physisch teilnehmen würden, weil sie auch nicht gerne bei einer Betriebsversammlung gesehen werden wollen oder sich vom Arbeitsplatz sichtbar entfernen wollen für die Betriebsversammlung, die sowas aber durchaus digital nebenbei laufen lassen.
Auch die Diskussionen sind da teilweise andere. Denn wenn ich mich in einer Betriebsversammlung, die in Präsenz stattfindet, sichtbar zu Wort melden und womöglich an ein Mikrofon schreiten muss, dann haben da viele Hemmungen. Aber wenn es darum geht, mal in einer der Plattformen mit denen Betriebsversammlungen dann virtuell durchgeführt werden, dann mal zwei, drei Sätze in die Tastatur zu hauen, dann geht das viel, viel schneller und ist auch teilweise anonym möglich. Insoweit kommt eine ganz andere Beteiligung der Belegschaft bei digitalen Betriebsversammlungen zum Tragen. Das kann ich übrigens tatsächlich auch bestätigen. Wenngleich ich genauso sagen muss, ich habe auch schon Betriebsversammlungen erlebt, wo dann tatsächlich auch über diese Plattformen dann schwierigere Beiträge kamen, wo Kollegen aus der Anonymität heraus dann so ein bisschen, wenn ich es mal so sagen darf, auch unverschämt geworden sind oder gezielte Attacken geritten haben oder vielleicht auch mal der ein oder andere seinen Arbeitgeberherz entdeckt hat. Da muss man dann als Betriebsrat auch mit umgehen können, wenn solche Sachen dann kommen. Das ist dann gelegentlich auch ein völlig anderes Thema in Präsenz wie bei digitalen Versammlungen.
Digitale Betriebsversammlungen haben natürlich auch immer technische Themen. Klappt alles? Auch da habe ich schon wilde Sachen erlebt, dass die Technik dann dazu führt, dass es teilweise gar nicht funktioniert, teilweise dann Beschwerden kommen, dass man rausgeflogen ist oder solche Sachen. Auch das ist etwas, was bei technisch durchgeführten Betriebsversammlungen dann gelegentlich ein Problem sein könnte. Das Thema mit der Nicht-Öffentlichkeit, dass die garantiert wird, ist auch natürlich ein Problemthema. Die Garantie, dass da nichts aufgezeichnet wird, das ist problematisch. Ich glaube auch, dass das ein wesentlicher Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber hier defensiver agiert und die Betriebsversammlung nicht verlängert hat für die digitale Durchführung, weil er eben befürchtet, dass bei einer größeren Menge auch dafür nicht sensibilisierter Teilnehmerinnen und Teilnehmer dann vielleicht der ein oder andere da etwas sorgloser mit umgeht als beispielsweise in Betriebsratssitzungen und Einigungsstellen, wo man eben unterstellen kann, dass die Akteure rechtssicher agieren und kenntnisreich sind und mindestens mal ja auch die entsprechenden Vorsitzenden darauf achten und das auch eigentlich
gewähren können. Bei einer Betriebsversammlung in größeren Betrieben, wo teilweise mehrere hundert, sogar teilweise vierstellige Anzahl von Kolleginnen und Kollegen teilnimmt, die mit der Rechtsthematik nicht so vertraut sind und vielleicht sorglos damit umgehen, könnte es thematisch ein Problem werden, die Persönlichkeitsrechte der Teilnehmer, die dann in der Versammlung meinetwegen etwas sagen, auch zu gewähren.
Nicht zuletzt könnte es tatsächlich sein, ich habe es eben schon erwähnt, dass der Arbeitgeber Druck ausübt, um Kosten zu sparen. Kurzum, ich sehe da eine Gefahr für die Solidarität und das Miteinander. Und der Gesetzgeber hat ja, und das ist ganz pandemieunabhängig, bereits im Vorwege eine ganze Reihe von Vorkehrungen getroffen, damit Kolleginnen und Kollegen auch in Präsenzform an Betriebsversammlungen teilnehmen können. So sagt § 44 Absatz 1 beispielsweise, Zitat: „Die in § 14a 17 und 43 Absatz 1 [ 43 Absatz 1 das sind hier die Betriebsversammlungen ] bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt. Wenn nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Fahrtkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.“
Betriebsversammlungen können tatsächlich auch an mehreren Tagen stattfinden. Sie können als Teilversammlungen durchgeführt werden, wenn beispielsweise Schichtbetriebe davon betroffen sind, wenn also Schichtarbeit stattfindet und ein Teil dann nicht an den Betriebsversammlungen teilnehmen kann. Zusätzliche Wegezeiten werden wie Arbeitszeit vergütet, zusätzliche Fahrtkosten werden erstattet. Die Teilnehmer haben das Recht an Betriebsversammlungen teilzunehmen, wenn sie beispielsweise im Urlaub sind. Selbst wenn sie krank sind, haben sie ein Teilnahmerecht und einen Vergütungsanspruch. Elternzeitler, Wehr- und Zivildienstleistende, all diese Personengruppen können an Betriebsversammlungen teilnehmen und können dafür auch Kosten verursachen. Das heißt, der Gesetzgeber sieht das durchaus auch vor, dass für diese sehr wichtige Veranstaltung die Betriebsversammlung das Forum der Arbeitnehmer ist. Wo die sich austauschen, wo die sich mit dem Betriebsrat treffen und austauschen, wo die sich mit dem Arbeitgeber treffen und austauschen.
Es werden hier viele denkbare Hürden beiseite geschoben werden. Natürlich ist die Befürchtung, dass wenn der Gesetzgeber sagen würde, das geht ohne Probleme auch hybrid oder digital, dass dann der Arbeitgeber auch sagt: „Hey, da ist eine ganze Menge von Arbeitszeitgutschriften und Wegegutschriften und Arbeitswegkosten oder beziehungsweise Kosten für den Weg zur Betriebsversammlung. Da ist eine ganze Menge, was ich sparen kann und deswegen können die, die im Betrieb
sind, da hingehen, aber alle anderen, die im Homeoffice sind oder die krank sind oder die weiter entfernt ihren Tätigkeitsbereich haben, dass die dann eben auch hybrid teilnehmen.“ Da ist natürlich die Gefahr, wenn man es dann trotzdem macht und zur Betriebsversammlung hinfährt, weil man ja das Recht dazu hat, dass dann der eine oder andere schief angeguckt wird oder vielleicht tatsächlich sogar befürchtet, dass er dann vom Arbeitgeber indirekt sanktioniert wird. Von daher ist das auch ein Thema, dass man die Betroffenen schützt.
Tatsächlich aber, finde ich, ist eins der wesentlichsten Argumente für die weitere Durchführung von Präsenzbetriebsversammlungen, dass die Total- Digitalisierung von Betriebsversammlungen durchaus auch dazu führen kann, dass man Gefahren oder vielleicht Risiken hat. Zumindest für das Thema Solidarität und Miteinander. Denn das sind Werte, die besonders wichtig, gerade im Moment, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind. Denn wie soll das laufen, wenn du eine Belegschaft hinter dich bringen musst, wenn du eine Belegschaft mobilisieren musst beispielsweise, wenn es schwierig wird, wenn es mal nicht läuft. Vielleicht im Zusammenhang mit Umstrukturierungsmaßnahmen, die eine Reihe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vielleicht negativ treffen. Ich habe sowas schon oft erlebt. Da sind Betriebsversammlungen ein irre wichtiges Instrument, um die Leute zu informieren, um denen zu sagen, was da los ist. Auch um Mobilisierung und Unmut, wenn es mal nötig ist, gegenüber dem Management deutlich zu machen.
Die Frage; hält eine Belegschaft zusammen, die sich wenig sieht, die sich überwiegend im Homeoffice befindet, die bei Betriebsversammlungen mehr zusammenkommt? Wie integriert man Neue beispielsweise? Das ist ein anderes Thema im Zusammenhang mit Digitalisierung, aber auch bei Betriebsversammlungen. Wie entsteht so eine Betriebskultur des Miteinanders? Und da nimmt die Betriebsversammlung aus Sicht des Gesetzgebers, aus Sicht des DGB und so ehrlich will ich es sein, auch aus meiner ganz persönlichen Sicht ein zentrales Element ein.
Deswegen darf man Betriebsversammlungen nicht unterschätzen. Man sollte sie auch tatsächlich einmal im Quartal durchführen. Man sollte diesen Dialog suchen und aufrechterhalten. Sicherlich ist der Vorschlag des DGB, hier einige Betriebsversammlungen auch hybrid durchführen zu können, einer, dem man näher treten kann. Ich bin auch nicht von vor vor vorgestern und sage, das muss alles so bleiben, wie es ist. Aber der Grundsatz der Betriebsversammlung in Präsenz, den der Gesetzgeber auch für das Thema Betriebsratssitzungen vorsieht. Digitale und hybride Betriebsratssitzungen sind möglich, aber stets nur unter Vorrang der Präsenzsitzung. Also diesen Vorrang der Betriebsversammlung in Präsenz, den der Gesetzgeber sieht, ehrlicherweise, Kolleginnen und Kollegen, den sehe ich auch. Ich glaube allerdings tatsächlich, dass hier sehr grundsätzliche Fragen berührt sind und
dass da das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Trotzdem, der Gesetzgeber hat sich gerade aktuell neu positioniert, einige Regelungen verlängert für das Thema hybrid und digital, andere wie die Betriebsversammlung eben nicht. Wie ich finde, aus sehr guten und nachvollziehbaren Gründen. Auch wenn ihr mich jetzt für den größten Saurier aller Zeiten haltet, weil ich an diesen Präsenzversammlungen festhalte, muss ich sagen, meine Präferenz ist tatsächlich die aus den genannten Gründen für Präsenzveranstaltungen. Ich freue mich auf Diskussionen auch zu dieser Folge und grüße euch für den Moment aus Hamburg. Alles Gute, bis zum nächsten Mal.
#Betriebsversammlung #Betriebsrat #360gradBR #Newwork




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