Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
im nächsten Jahr stehen wieder überall Betriebsratswahlen an, und einige, die sich den Vorteil einer fast fünfjährigen Amtszeit aus unterschiedlichen Gründen sichern wollen, wählen bereits jetzt. Und immer wieder werde ich als Beratungsunternehmen für Betriebsräte von Leuten angesprochen, die in ihren Betrieb überhaupt keinen Betriebsrat haben und Hilfe bei der Gründung benötigen. Grund genug also für mich, in den nächsten Folgen meiner 360 Grad Betriebsrat Podcast Reihe einmal nach und nach an das Thema Betriebsratswahlen heranzugehen.Es ist gar nicht so lange her: Im März war ich mit rund 80 Berüfsschülerinnen und Berufsschülern hier in Hamburg an der Landwehr zu einem Info-Vormittag zusammen, um ihnen auf Bitten meines Fußballkumpels Gerald, der da Lehrer ist, etwas über das Wirken von Betriebsräten und JAVen zu erzählen. Wen es interessiert, der kann das sehr gern hier in meinem Podcast Kanal abrufen. Und siehe da, die meisten der jungen Leute hatten in ihrem Betrieb überhaupt keinen Betriebsrat, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen auf Nachfrage durch die Bank vorgelegen haben. Nachdem ich mit ihnen so herausgearbeitet hatte, was Betriebsräte so für Rechte und Möglichkeiten haben, waren einige gleich ganz heiß darauf, in ihrem Betrieb eine Wahl anzuleiern. Nur: Wie macht man so etwas? Darum soll es heute in dieser Folge gehen.
Betriebsräte sind Ausdruck der Beteiligung der Beschäftigten am unternehmerischen Geschehen. Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist vom Grunde her keines auf Augenhöhe: Der Arbeitgeber entscheidet, ob Du den Job bekommst, welche Tätigkeit Du ausführst, was Du verdienst. Auch die Arbeitsbedingungen legt er fest. Um da die Beschäftigten auf Augenhöhe zu bringen, hat sich der Gesetzgeber eine Menge einfallen lassen. Die Sozialversicherungssysteme etwa, die Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz und viele weitere wichtige Bereiche des Arbeitsrechts, Gerichtsbarkeit inklusive.
Beschäftigte sollen teilhaben und sich einbringen können. Dafür gibt es unter anderem die Tarifautonomie mit der Möglichkeit für Gewerkschaften, Arbeits- und Einkommensbedingungen zu verhandeln und nötigenfalls mit Streiks durchzusetzen. Es gibt die Mitbestimmung auf Unternehmensebene, etwa durch die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat, der ja Vorstände bestellt, kontrolliert und ihre Vergütung festlegt. Und es gibt die betriebliche Mitbestimmung, welche die Grundlage für das Wirken von Betriebs- und Personalräten, von Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Wirtschaftsausschüssen und vieles mehr regelt.
Es ergibt für Beschäftigte teils weit reichende Unterschiede, ob es in ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt oder nicht. Betriebsräte haben Mitbestimmungsrechte, was bedeutet, dass in den gesetzlich definierten Punkten der Arbeitgeber nicht alleine handeln darf. Das wird von vielen Arbeitgebern leider oft vergessen, die das Wirken von Betriebsräten als Anmaßung oder Einmischung in ureigenste Firmenlenkerangelegenheiten ansehen. Der Irrtum könnte nicht größer sein, denn in den mitbestimmungspflichtigen Sachverhalten ist es gar nicht ihre alleinige Angelegenheit, der Gesetzgeber verlangt die Einigung mit den Beschäftigtenvertretern oder legt den Parteien das Beschreiten des Konfliktlösungsweges auf, wenn diese nicht gelingt. Betriebsräte bestimmen mit etwa über Beginn und Ende der Arbeítszeit, Urlaubsgrundsätze, Sozialleistungen, die der Arbeitgeber anbieten will, Einführung von Technik, Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und vieles mehr.
Sie sind zu beteiligen bei Einstellungen und Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen, und wenn es richtig kracht und knirscht, etwa bei Betriebsänderungen, haben nur Betriebsräte einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch auf den Abschluss von Sozialplänen. Sie verhandeln mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich, sind frühzeitig zu informieren und einzubeziehen. Wo es keine Betriebsräte gibt, kann der Arbeitgeber in all diesen Fragen allein handeln. Es gibt sehr viele weitere Gründe für die Existenz von Betriebsräten, aber heute soll es ja erstmal um die Wahl neuer Betriebsräte gehen.
Und liebe interessierte Kolleginnen und Kollegen, lasst Euch zurufen: Betriebsrat sein ist nicht nur sehr wichtig, sondern auch extrem interessant und kann sogar viel Spaß machen! Zudem ist man durch das Gesetz vor Benachteiligungen, Repressalien und Einkommensbeeinträchtigungen geschützt. Das beginnt schon mit dem Schutz der Wahl als solches: Wer Aktivitäten zur Errichtung eines Betriebsrates anstrengt, erfährt einen weit reichenden Schutz durch den Gesetzgeber. Arbeitgeber die Betriebsratswahlen behindern, begehen eine Straftat, das ist kein Kavaliersdelikt. § 20 BetrVG sagt: „Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.“
Also, nichts wie ran, ich helfe Euch dabei!
- 1 des Betriebsverfassungsgesetzes führt aus, dass in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern Betriebsräte gewählt werden. Betriebe, die keinen Betriebsrat haben, aber die Voraussetzungen erfüllen, können jederzeit eine Betriebsratswahl inititieren. Und das kann ratzfatz gehen. In Betrieben etwa, die weniger als 100 Wahlberechtigte haben, geht das besonders schnell. § 17 BetrVG lautet hierzu wie folgt: „§ 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand…
(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.“
Wie Ihr seht, ist das relativ unkompliziert und kann und darf im Grunde auch nicht wirkunsgvoll unterbunden werden. Was Ihr braucht, sind drei Leute, die sagen: Wir wollen einen Betriebsrat und laden zu einer Betriebsversammlung ein. Auf der wird dann der Wahlvorstand gewählt und der führt die Wahl durch. Schon diese drei Initiatoren genießen den Schutz des Gesetzes.
Das Wahlverfahren selbst ist dann für kleine Betriebe nochmal vereinfacht, es heißt sogar vereinfachtes Wahlverfahren. Hierzu führt § 14a BetrVG aus: „(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand … gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.
(2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands … gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.
(3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.
(4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.
(5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.“
Der hier zweimal zitierte § 14 Absatz 4 ist auch nicht unwichtig. In ihm heißt es: „(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.“
Also, in kleinen Betrieben, die zum ersten Mal wählen wollen, kann das alles sehr schnell gehen. Zwischen den Wahlversammlungen liegt dann eine Woche, und dann habt Ihr Euren Betriebsrat. Für größere Betriebe findet dann das so genannte normale Wahlverfahren Anwendung. Das ist etwas komplexer, aber auch keine Raketenwissenschaft. Was bei der Wahl durch den Wahlvorstand zu beachten und wie die Wahl durchzuführen ist, dabei helfe ich Euch. Ich habe das schon öfter gemacht und muss sagen, dass es jedes Mal ein sehr gutes Gefühl ist, wenn eine Belegschaft erstmalig ihren eigenen Betriebsrat gewählt hat.#Betriebsrat #360GradBR #Betriebsratswahl



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